— 350 —
d. von Fuhrwerken, welche Militairpersonen, oder der Armee an-
gehoͤrige, oder zu liefernde Gegenstaͤnde befoͤrdern, sofern dieselben
von einem durch die Order der zustaͤndigen Behoͤrde dazu ange-
wiesenen Unteroffizier oder Armeebeamten gleichen, oder hoͤheren
Ranges begleitet werden;
e. vom Kriegsvorspann auf Vorzeigung des Fuhrbefehls, oder der
Bescheinigung der Ortsbehörde auf der Hin= und Räckreise;
3) von Königlichen Civilbeamten und deren Fuhrwerken und Thieren, bei
Dienstreisen, wenn sie sich durch Freikarten ausweisen; von Steuer= und
Polizeibeamten in Uniform ohne besondere Legtimation;
4) von Fuhrwerken und Tdieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare
Rechnung des Staats geschehen;
5) von ordindren Posten, einschließlich der Schnellposten, Kariol-, Reit= und
Fußbotenposten nebst Beiwagen, von öffentlichen Kourieren und Estafet-
— und len von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Postpferden und
uhrwerken;
6) von Personen, Thieren und Fuhrwerken, welche bei Feuersbrünsien, Was-
serfluthen und ähnlichen Nothständen zur Hülfe eilen;
7) von Civil-Gefangenen, nebst deren Begleitung;
8) von Geistlichen und dem sie begleitenden Kirchendiener, welche Behufs
Verrichtung kirchlicher Amtshandlungen in Amtstracht die Brücke oder
Ueberfahrt benutzen.
"0. Allgemeine Bestimmungen:
1) die Säte zu A. und B. find bei jedem Wasserstande, ohne Rücksicht auf
dessen Höhe, und die Säge zu B. auch bei vorhandener Eisbahn zu ent-
sichen Für den gehörigen Zustand der letzteren ist von der Hebestelle zu
orgen;
2) wer es unternimmt, die Entrichtung des tarifmäßigen Brück= oder Fähr-=
geldes auf irgend eine Weise zu umgehen, erlegt außer dem vorenthalte-
nen Abgabenbetrage, das Vierfache desselben, mindestens aber einen Tha-
ler, als Strafe;
3) bei der Bestrafung von Defraudationen kommen die Bestimmungen der
Steuerordnung vom 8. Februar 1819. J#. 61. 64. 83. 84. 88. bis 93.
einschließlich und §. 95. zur Anwendung. Die verwirkten Strafen wer-
den so verwendet, wie es bei Kontraventionen gegen die Steuergesetze
vom 8. Februar 1819. und 30. Mai 1820. geschieht.
Berlin, den 7. November 1839.
Friedrich Wilhelm.
Tarif