Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(No. 2063.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. November 1839., betreffend die bei Wesel 
zu erhebende Durchlaßgebühr. 
A# Ihren Antrag vom 25. Oktober d. J. bestimme Ich unter Abänderung 
des Tarifs zur Erhebung der Durchlaßgebühr bei Coblenz, Cöln und Wesel 
vom 15. Juli d. J. zu A. II. 1. bis 5., daß bei der stehenden Rheinbrücke bei 
Wesel die Gebühr für das Oeffnen des gewöhnlichen Durchlasses mittelst 
Abfahrens des Windeschiffes von einem Fahrzeuge: 
1) voneiner Tragfähigkeit von 2000 Cirn., oder mehr, mit 1 Rhhlr. 6 Sgr. 
2) „ - EEIIIXIIIIE 
3) -- - -600 - : 120. . — " 24 „ 
4) „ - " 100 = ·: 600 „ %,— „ 20 " 
5), " - - weniger als 100 Centnern, mit — - 8 
entrichtet werden soll. Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung be- 
kannt zu machen. 
Berlin, den 7. November 1839. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats- und Finanzminister, Grafen v. Alvensleben. 
 
	        
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