Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

Allgemeines 
Konkurs. Ge- 
richt. 
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den Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als vor dem 
Gerichtsstande des Wohnorts belangt werden können. 
Art. 17. 
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem perfönlichen Auf- 
enthalte auf dem erpachteten Gute soll den Wohnsitz des Pächters im Staate 
begründen. 
Art. 18. 
Ausnahmsweise können jedoch: 
1) Studirende wegen der am Universitätsorte von ihnen gemachten Schul- 
den oder anderer durch Verträge oder Handlungen daselbst für sie ent- 
standenen Rechtsverbindlichkeiten, 
2) alle im Dienste Anderer sichende Personen, so wie dergleichen Lehrlinge, 
Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehilsen, Hand= und Fabrikarbeiter in 
Injurien-, Alimenten= und Entschädigungsprozessen und in allen Rechts- 
Streitigkeiten, welche aus ihren Dienst-, Erwerbs= und Kontrakt'sver- 
hadlenissen entspringen, ingleichen im Königreich Sachsen wegen komra= 
hirter Schulden, 
so lange ihr Aufenthalt an dem Orte, wo sie studiren oder dienen, dauert, beie 
den dortigen Gerichten belangt werden. 
Bei verlangter Volsstreckung eines von dem Gericht des tempordren Auf- 
enthaltsortes gesprochenen Erkennmsses durch die Behörde des ordemtlichen per- 
sönlichen Wohnsitzes sind jedoch die nach den Gesetzen des letzteren Ortes be- 
stehenden rechtlichen Werhalinisse desjenigen, gegen welchen das Erkenmtniß voll- 
streckt werden soll, zu berücksichrigen. 
Art. 19. 
Bei entstehendem Kreditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des 
Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat 
Jemand nach Art. 9., 10. wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen 
VWohnsitzes einen mehrfachen persönlichen Gerichtsstand, so entscheidet für die 
Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichts die Prävention. 
Der erbschaftliche Liquidationsprozeß wird im Fall eines mehrfachen Ge- 
richtsstandes von dem Gerichte eingeleitel, bei welchem er von den Erben oder 
dem Nachlaßkurator in Antrag gebracht wird. 
Der Antrag auf Konkurseröffnung findct nach erfolgter Einleitung eines 
erbschaftlichen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der 
letztere bereits rechtshängig ist. 
Art. 20. 
Der hiernach in dem einen Scaate eröffnete Konkurs= oder Liquidations- 
Prozeß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermögen 
des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkursgerichts von 
demjsenigen Gericht, wo das Vermögen sich beßndet, sichergestellt, inventirt, und 
entweder in nalura oder nach vorgängiger Versilberung zur Konkursmasse aus- 
geantwortet werden mup. 
Hier-
	        
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