VI.
Stener-Beran-
lagung.
VII.
Erhebung der
Steuer.
— 40 —
Interessenten zur Abgabe ihrer Erklaͤrung mit der Verwarnung vorladen, daß
er bei ihrem Ausbleiben, die in der Vorladung genau zu bezeichnende Fort-
schreibung vornehmen werde. — Wenn die Interessenten weder in diesem Ter-
mine erscheinen, noch vorher eine Erkldrung bgeben und die Vorladung gehs-
rig bescheinigt ist, so wird dann die Fortschreibung nach Maaßgabe der gemachten
Andeutung von Amtswegen bewirkt.
35.
Auf den Grund der jährlichen Derdnderungsaufnahmen werden die Mutc-
terrollen berichriget, die nsthigen Ergänzungen zu den Karten und Flurbüchern
angefertigt, und die hiernach sich ergebenden Katastererträge für jeden Regie-
rungebezirk, und für die westlichen Provinzen überhaupt, zusammengetragen.
. 36.
Der Gesammt-Katastralertrag aller der Besteuerung unterliegenden Grund-
stücke, die Grundsteuer-Hauptsumme, der allgemeine Steuer-Prozentsatz und der
danach von jedem Regierungsbezirk aufzubringende Grundsteuerbetrag sollen von
dem Finanzministerium festgestellt, und durch die Amtsblätter bekannt gemacht
werden.
is
Der für jeden Regierungsbezirk festgestellten Grundsteuer-Hauptsumme
werden die Staats= und Provinzialbeischläge und die Hebegebühren zugesetzt,
und hiernach wird das Perhältniß bestimmt, nach welchem für alles steuerpflich-
tige Grundeigenthum die Steuerbeträge des betreffenden Jahres gleichmäßig in
den Steuerheberollen zu berechnen sind.
Eine Nachweisung der von jeder Steuergemeine nach den Heberollen zu
entrichtenden Grungdsteuer-Hauptsumme und Beischläge ist in jedem Regierungs-
Bezirk jährlich durch die Amtsblätter bekannt zu machen.
*ie
Die Regierungen vollziehen die Heberollen und fertigen solche den Steuer-
Empfängern zu, welche sogleich nach dem Empfange derselben, jeden Steuer-
pflichtigen durch den Steuerdiener oder durch Vermittelung des Verwaltungs=
Beamten schriftlich und kostenfrei von dem Betrage seiner Jahressteuer in Kennt-
niß zu setzen haben.
Der Tag, unter welchem die Heberollen den Steuerempfängern zugefer-
tigt worden sind, wird durch die Amtsblätter bekannt gemacht.
6. 39.
Die Grundsleuer ist in den ersten acht Tagen eines jeden Monats mit
einem Zwölftheile des Jahresbetrages fällig.
. 40.
Zur Entrichtung derselben ist jeder in den Mutterrollen und nach diesen
in den Heberollen eingetragene Eigenthuͤmer, Erbpachter oder Nutznießer ver-
bunden