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welche etwa von irrthuͤmlich in den Heberollen uͤbergangenen Grundstuͤcken nach-
traglich für einziehbar erklärt worden.
6. 45.
Aus dem Deckungsfonds werden bezahlt:
1) die Jahressteuer von den erwa durch ein Versehen zur Steuer veran-
lagten steuerfreien Grundstücken;
2) die Steuer von den, bei der Steuerveranlagung besteuerungsfähigen,
nach derselben aber untergehenden oder ertragsunfähig oder steuerfrei
werdenden Grundstücken für den Zeitraum von dem Eintreten dieser
Veränderung bis zum Ablaufe des Jahres;
3) die unbeibringlichen Steuerquoten.
(l 46.
Wen nach Bestreitung dieser Zahlungen in dem Deckungsfonds noch
ein Ueberschuß bleibt, so ist derselbe zu benutzen:
1) zur Zahlung der Steuer von den nach dem Miethwerthe besteuerten
Gebduden, welche ein ganzes Jahr hindurch (vom 1. Janvar bis zum
letzten Dezember) unbenutzt geblieben sind;
2) zu Nachl 7 wegen solcher Unglücksfälle und Ereignisse, welche, wie
z. B. Beschaddigung der nach dem Miethwerthe besteuerken Gebdude,
durch Brand, Sturmwind 2c., oder Beschädigung der Feldfrüchte durch
Hagelschlag, Ueberschwemmung 2c., ohne die Grundstücke selbst zu
ren oder ertragsunfähig zu machen (5. 45. zu 2.), doch den gänzlichen
8 tpabre Verlust des Ertrags für ein oder mehrere Abte zur
olge haben;
3) zu außerordentlichen Unterstützungen bei den vorgedachten auf den Ertrag
der Grundstücke unmittelbar einwirkenden oder bei andern, in dem Ver-
luste der eingebrachten Feldfrüchte und Wirthschaftsvorraäthe, des Wirth=
schaftsviehes oder des Inventariums bestehenden Unglücksfällen, insofern
solche Unterstützungen nothwendig sind, um die Steuerpflichtigen in zah-
lungsfähigem Zustande zu erhalten;
4) 14 den bei der Ermittelung des Schadens in Nachlaßsällen etwa vor-
ommenden unvermeidlichen Kosten;
5) zur Deckung der bei erfolgloser Anwendung der Zwangsmaßregeln ent-
stehenden baaren Auslagen und zu besondern Pergütigungen an solche
Steuerboten, die sich durch ihre Dienstführung auszeichnen.
8. 47.
Die aus dem Deckungsfonds bewilligten Nachlaß= oder Unterstützungs-
Beträge können weder zu Gunsten der Gläubiger des Steuerpflichligen mit Be-
schlag belege, noch zur Abtragung von Abgaberesten in Anspruch genommen werden.
. 48.
Ueber die Verwendung des Deckungsfonds haben die Regierungen auf
den Grund der von ihrer Hauptkasse abgelegten Rechmungen jährliche Uebersich-
ten