Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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ten aufzustellen und durch die Amtsblaͤtter bekannt zu machen. Außerdem wird 
den Provinzial-Landtagen jedesmal eine vollstaͤndige und detaillirte Nachweisung 
der vorgekommenen Ausgaben vorgelegt. 
Ueber das bei der Nachsuchung, Bewilligung und Verrechnung der 
Steuernachlaͤsse und Unterstuͤtzungen zu beobachtende Verfahren ergeht unter heu- 
tigem Tage eine besondere Anweisung. 
4. 49. 
Insoweit die im Umfange der westlichen Provinzen bestehenden Gesetze, 
und die in Folge derselben von den Verwaltungsbehoͤrden erlassenen Vorschrif- 
ten den Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Gesetzes widersprechen, werden sie 
außer Kraft gesetzt. 
8. 60. 
Das Finanzministerium ist ermaͤchtigt, die zur Ausfuͤhrung dieses Gesetzes 
etwa noch erforderlichen Anordnungen zu erlassen. 
Gegeben Berlin, den 21. Januar 1839. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Erh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. v. Kamptz Mühler. 
v. Rochow v. Nagler. v. Ladenberg. Graf v. Alvensleben. 
Frh. v. Werther. v. Rauch. 
* (Ne. 1964—196 ) MNo. 1965.)
	        
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