Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(No. 1965.) Anweisung über das bei der Verwendung bes Grundsteuer-Deckungsfonds und 
insonderheit bei der Nachsuchung, Bewilligung und Verrechnung der Steuer- 
Nachlässe und Unterstützungen zu beobachtende Verfahren. Vom 21. Ja- 
nuar 1839. 
Zu Ausfuͤhrung der Bestimmungen, welche in ###. 44. bis 48. des unter heu- 
tigem Tage für die westlichen Provinzen erlassenen Grundsteuer-Gesetzes über 
die Verwendung des Deckungs-Fonds enthalten sind, wird nachstehende nähere 
Anweisung ertheilt. 
(. 1. 
1 Wernrn steuerfreie Grundstücke in den Heberollen aus Versehen mit Steuer 
esen, den, belegt sind, so müssen die berheiligten Grundeigenrhümer das Gesuch wegen der 
Hroftn und Abschreibung dieser Steuerquoten und der Erstarrung der bereits gezahlten Be- 
Mchläsen träge binnen der gesetzlichen Frist bei dem Verwaltungsbeamten einreichen, die 
elne Jrr“ irrthümlich besteuerten Grundstücke nach ihrer Flur= und Parzellen = Nummer, 
thumse in den ihrer Kulrurart, idrem Flächeninhalte und Katastral= Ertrage, so, wie in der 
Heberollen, we- 
* des 1n= —* bezeichnen und ihren Steuer-Auszug oder eine Abdschrift desselben 
eiscd in. beifuͤgen. 
bleilnesen — Von dem Verwaltungsbeamten werden die eingehenden Gesuche mit der 
Heuutcht, Munerrolle verglichen, und mirtelst gurachtlicher Randbemerkung binnen acht 
r wegen Tagen dem Steuer-Komtroleur übersender, welcher dieselben nach vorheriger 
des ahrns Untersuchung und Bescheinigung des Sachverhälenisses, mit dem enrsprechenden 
Pflichitgkeit Antrage binnen vier Wochen der Regierung überreicht. 
!—— Die Verwaltungsbeamten, Steuer-Empfänger und Steuer-Konrroleure 
lichtet der müssen, wenn sie Irrthöümer in den Heberollen bemerken, deren Berichtigung, 
Heuer herll-, guch ohne den Antrag der Berheiligten, von Amrswegen veranlassen. 
müssen. 
2 
* 2. 
Wenn nach der Steuerveranlagung besteuerte Landereien untergehen, oder 
für die Dauer ertragsunfähig werden, oder nach dem Miethwerthe besteuerte 
Gebcdude abbrennen, abgebrochen oder auf andere Weise völlig zerstärt werden, 
so müssen die Steuerpflichtigen das Gesuch wegen des gänzlichen oder theilweisen 
Erlasses der Steuer, bei Verlust der Ansprüche für das laufende Jahr, innerhalb 
der dem Ereignisse nachfolgenden 14 Tage bei dem Derwaltungsbeamten ein- 
reichen, die Flur= und Parzellen-Nummer, die Kulturart, den Flächeninhalt und 
den Katastral= Ertrag des betroffenen Grundstücks in Uebereinstimmung mit der 
Munerrolle angeben, und, insoweit sie Erstattung bereits bezahlter Steuerbe= 
träge verlangen, die Bescheinigung darüber beifügen. Der Verwaltungsbeamte 
bescheinigt auf dem Gesuche die Richugken der Angaben oder berichtigt dieselben 
der Wahrheic gemäß, und sendet ersteres binnen acht Tagen an den Steuer- 
Kontroleur, welcher den Thakbestand feststelt und wegen des gänzlichen oder 
theilweisen Erlasses oder der theilweisen Erstarrung der Jahressteuer binnen vier 
Wochen bei der Regierung die entsprechenden Antrage formirt, wegen der Be- 
richtigung der Katasterbücher aber nach der ihm Behufs der Fortschreibung des 
Göüterwechsels ertheilren Anweifung verfährt. 6O0 
 
	        
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