Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

III. 
Baare Geld- 
Unterstützan- 
en bei solchen 
#nuc fähle, 
wo die betrof- 
fenen Grund- 
elgenthümer 
— 48 — 
die Art des erlittenen Schadens genau angeben, und die beschadigten Grund- 
stücke mit der Mutterrolle übereinstimmend bezeichnen. 
Der Verwaltungsbeamte bescheinigt den Thatbestand und übersendet das 
Gesuch binnen acht Tagen dem Steuer-Kontroleur. 
Hat der Ungläöcksfall eine ganze Gemeine oder einen bedeutenden Theil 
derselben betroffen, so ist der Verwaltungsbeamte verpflichtet, das Nachlaßgesuch 
von Amtswegen im Namen der beschodigten Einwohner einzureichen. 
Sobald der Steuer-Kontroleur ein Nachlaßgesuch empfängt, hat derselbe 
in den im #. 12. zu a und zu 1. und 2. sub b. bezeichneten Gällen möglichst bald 
und jeden Falls binnen acht Tagen sich an Ort und Stelle zu begeben, und ent- 
weder mit Zuziehung des Verwaltungsbeamten und der von ihm zu wählenden 
Abschätzungs = Kommissarien, oder bezlehungsweise lediglich mit Zuziehung des 
Verwaltungsbeamten, in beiden Fällen aber unter Benachrichtigung der Beschä- 
digten die Abschätzung des Schadens sogleich vorzunehmen, oder den Zeirpunkt 
zu bestimmen, bis zu welchem dieselbe auszusetzen ist, um über den Umfang der 
Beschädigung oder des durch anderweite Benutzung der Grundstücke etwa zu. 
erlangenden Ersatzes mit größerer Sicherheit urtheilen zu können. 
Binnen drei Tagen nach erfolgter Abschazzung muß die darüber austu- 
nehmende Verhandlung nebst der vollzogenen Nachweisung dem Landrath über- 
sendet werden, der dieselbe binnen acht Tagen mittelst gutachtlicher Randbemer- 
kung der Regierung überreicht. 15 
In dem im 6. 12. zu 3. sub b. bezeichneten Falle hat der Steuer-Kon- 
troleur die eingehenden Nachlaßgesuche sofort dem Landrath zu #benpeneejn und 
ugleich einen oder einige Tage für das Wbschlbungsgeschsst in Vorschlag “"ê 
ringen. Der Landrath bestimmt den Tag der Abschätzung und nimmt diesel 
gemeinschaftlich mit dem Steuer= Kontroleur und den von ihm zuzuziehenden 
WN35 vor, nachdem er den Verwaltungsbeamten und durch 
diesen die Beschädigten vorher davon in Kenntniß gesetzt hat. Die Abschätzungs- 
Verhandlung nebst der von der Kommission vollzogenen Nachweisung wird von 
dem — mittelst gutachtlichen Berichts binnen acht Tagen der Regierung 
erreicht. 
. 16. 
Der Verwaltungsbeamte, welcher die ihm nach 9. 13. obliegende recht- 
zeitige Eingabe der Nachlaßgesuche versäumt, ist für die hieraus den Betheiligten 
etwa erwachsenden Nachtheile verantwortlich. 
Dasselbe gilt von den Landräthen und Steuer-Kontroleuren, welche die 
vorgeschriebenen Ermittelungen und rechtzeitige Einsendung ihrer Anträge derge- 
kr versaͤumen oder verzögern, daß dadurch die Erreichung des Zwecks unmög- 
ich wird. 
. 17. 
Wenn ein Grundeigenthümer durch Ereignisse, die ein Steuernachlaß- 
gesuch begründen, oder durch andere Unglücksfälle, z. B. den Perlust der einge- 
brachten Feldfrüchte und Wirthschaftsvorräthe, oder des Wirthschaftsviehes und 
sonstigen Inventariums, bei Gelegenheit eines Brandes, einer — 
leh)
	        
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