Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

K. 23. 
Die Mitglieder der Abschätzungs-Kommissionen können zwar weder Dic- 
ten noch Fuhrkosten in Anspruch nehmen, wenn aber in Nachlaßfällen andere 
unvermeidliche Kosten entstehen, so werden solche sogleich nach Festsetzung der 
Liquidationen und vorzugsweise vor den in 556. 24. bis 26. bezeichneten Zahlun- 
gen auf den Deckungs-Fonds angewiesen. Ein gleiches PVerfahren findet statt, 
wenn bei der Steuerbeitreibung durch die Anwendung der Zwangsmaaßregeln 
baare Auslagen entstehen, die sich als uneinziehbar ergeben. 
Bei den in 88. 6. bis 16. begruͤndeten Nachlaßgesuchen kann die Anwei- 
sung nur dann sogleich erfolgen, wenn sich mit Sicherheit uͤbersehen laͤßt, daß 
der Deckungs-Fonds hinreichende Mittel besitzt, um nicht nur die nothwendigen 
Zahlungen (. 22. und 23.) die bis zum Jahresschlusse moͤglicherweise noch 
vorkommen dürften, bestreiten, sondern auch gleich dringende Nachlaßgesuche der- 
selben Art berücksichtigen zu können. Insofern dies nicht mit Bestimmtheit be- 
urtheilt werden kann, wird die Verfügung einstweilen ausgesetzt und erst am 
Jahresschlusse entschieden, welche von den vorliegenden Nachlaßgesuchen über- 
haupt und in wie weit dieselben nach dem im Deckungs-GConds noch vorhande- 
nen Bestande und nöthigenfalls mit Zuhülfnahme des nach #. 3. des Grund- 
Steuer-Gesetzes vom Deckungs,Fonds für die Erhaltung des Katasters abgezweig- 
ten Fonds berücksichtigt werden können. 
25. 
In Betreff der Unterstützungsgesuche nach I5. 17. bis 20. wird die Ver- 
fügung ebenfalls in der Regel ausgesetzt und erst am Jahresschlusse nach An- 
weisung aller, als begründet anerkannten Steuernachlässe eine Nachweisung jener 
Gesuche für den ganzen Regierungsbezirk zusammengestellt. — Die Regierung 
vergleicht diese Nachweisung mit dem verfügbaren Bestande des Deckungs-Fonds 
und prüft danach, ob und welche Umerstützungen gewährt werden können. — 
Dabei gilt als Regel, daß die Unterstützungen (Ih. 17. bis 20.) im Ganzen 
einerseits der Jahreseinnahme, einschliehlich des Bestandes aus dem vorher- 
gehenden Jahre, nicht übersteigen und andrerseits auch nur insoweit bewillige 
werden dürfen, daß am Jahresschlusse nach Anweisung derselben, sowie aller 
sonstigen Zahlungen (98. 22. bis 241.) mindestens à Prozent der Grundsteuer- 
Hauptsumme im Deckungs-Fonds als Bestand verbleiben. 
Vor dem Jahresschlusse können Unterstützungen nur dann angewiesen 
werden, wenn die Dringlichkeit des Falles schleunige Hülfe erfordert, und wenn 
sich mit Sicherheit ubersehen läßt, daß die durch die vorstehende Regel festgesetz- 
ten Grenzen dadurch nicht überschritten werden. 
Haben die als nothwendig anerkannten Nachlässe und Unterstützungen 
angewiesen werden können, und verbleibt alsdann noch ein stärkerer Bestand, 
als nach §. 25. erforderlich ist, so können für Steuerboten, die sich in ihrem 
Dienste auszeichnen, zum Anerkenntmiß ihrer guten Dienstführung, und zur Ent- 
schädigung für den Verlust ihrer Gebühren bei den nach 6. 4. als unbeibring- 
lich zu erlassenden Steuerquoten kleine Belohnungen auf den Deckungs-Fonds 
angewiesen werden. 2
	        
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