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II.
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Zusätzliche Bestimmungen.
Die bioherige Tarifbestimmung, wonach die Abgabe auch von denen zu
entrichten ist, welche bloß die Feldmark berühren, ist ausgehoben, und tritt
die Abgabenpslichtigkeit erst bei wirklicher Benugung des Pflasters und Ein-
treffen an der Hebestelle ein.
Ein Personenfuhrwerk gilt für beladen, wenn außer dem Führer sich
wenigstens eine Person oder andere nicht zum Zubehör des Fuhrwerks
oder zur gürterun des Gespanns auf 3 Tage zu rechnende Gegenstände
in oder an demselben beßinden.
Ein Lastfuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn außer den
Zubehörungen desselben und Futter für höchstens 3 Tage, an andern Ge-
genständen mehr, als die Ladung eines Schubkarrens, nämlich 2 Centner,
sich auf demselben befindet.
Zur Bespannung eines Fuhrwerks werden alle dabei befindlichen Pferde 2c.
(auch der Vorspann) gerechnet, welche nicht augenscheinlich eine andere Be-
stimmung haben.
Besreiungen.
Pflastergeld wird nicht erhoben:
Von Pferden und Maulthieren, welche den Hoshaltungen des Königlichen
Hauses, ingleichen den Königlichen Gestüten angehören.
Vom Armeefuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair
auf dem Marsch bei sich führen, desgleichen von Offzieren zu Pferde, im
Dienst und in Dienstkleidungen.
Von öffentlichen Beamten auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke,
auch von Pfarrern bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochien.
Von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitposten,
nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Kourieren und Estafetten und
den von allen Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen und Pferden.
Von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung gesche-
hen, auf Vorzeigung von Freip#ssen, ingleichen von Vorspann= und Liefe-
rungsfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den
Fuhrbefehl ausweisen, sowie von Salzfuhren.
Von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren, imgleichen von
Armen= und Arrestantenfuhren.
Von Düngerfuhren, von Bestellungs= und Erntefuhren, einschließlich der
Fuhren mit Baumaterialien zum eigenen Bedarf, mit Brennmaterialien
zum eigenen Heizungs= und gewöhnlichen Wirthschaftsbedarf, einschließlich
— für die Brau= und Brennereien, ingleichen von Wirthschafts-
e
Von Kirchen- und Leichenfuhren.
Von allem mit Chausseebaumaterialien beladenen Fuhrwerk.
Von allen unbeladenen Personenfuhren, Frachtfuhren und ledigen Pferden.
Von den mit Mehl oder Lohe, welche auf den Muͤhlen in der Stadt
Borken gemahlen worden sind, beladenen Fuhren.
22 12. Von