Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

12. Von Fuhren, welche mit schon gebrauchten, von Borkenschen Handwerkern 
ausgebesserten Gegenständen, als hölzernen Gesäßen, Meubles und derglei- 
chen, oder mit leeren Fässern beladen fsind. 
13. Vom eigenen Gespann und Gieh der städtischen Einwohner. 
Straf-Bestimmungen. 
Wer es unternimmt, sich der Entrichtung des Pflastergeldes auf irgend 
eine Weise zu entziehen, erlegt, außer den verkürzten Gefällen, deren vierfachen 
Betrag, mindestens aber Fünf Silbergroschen, als Strafe. 
Berlin, den 5. Dezember 1838. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
  
(Jo. 1977.)
	        
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