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2) von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair
auf dem Marsche bei sich fuͤhrt; von Pferden, welche von Offizieren oder
in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienst und in Dienst-
Uniform geritten werden; imgleichen von den unangespannten etatsmäßi-
gen Diehstpferden der Offziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken
die Offiziere begleiten, oder besonders geführt werden, jedoch im letztern
Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung ausge-
stellte Marschroute, oder durch die von der obern Milikairbeh'rde ertheilte
Order ausweisen;
3) von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene öffentliche-
Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke, oder Pfarrer
bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen;
von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Neitposten,
nebst Beiwagen; imgleichen von öffentlichen Kourieren und Es, fetten
und von allen, von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen und.
Pferden;
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare.
Rechnung des Sgaates geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von.
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche
durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuh-
ren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch
den Fuhrbefehl ausweisen;
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren; von Armen= und
Arrestantenfuhren;
7) 2. bei allen Hebestellen von Fuhren mit thierischem Dünger (Stalldün-
ger, Mist);
. bei den Hebestellen in der Gemeine= oder Gutsfeldmark und bei dem
Hebestellen in der Feldmark, wo die bewirthschafteten Grundstücke oder-
Weiden liegen, von Wirthschaftsvieh und von Bestellungs= und Aerndte-
Fuhren, einschließlich der Guhren mit Asche, Gyps, Kalk u. s. w. zur-
Düngung;
. bei den Hebestellen in der Gemeine= oder Gutsfeldmark von Fuhren
mit Baumaterialien zum eigenen Bedarf und mit Brennmaterialien
zum eigenen Heizungs= und gewöhnlichen landwirthschaftlichen Bedarf,
einschließlich desjenigen für die mit der Landwirthschaft verbundenen
Brau-
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