Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Brau- und Brennereien, insofern diese Bau- und Brennmaterialien- 
Fuhren mit eigenem Gespann, oder durch Frohndienste verrichtet werden; 
8) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie; 
9) von Fuhrwerken, die Chaussee = Baumaterialien anfahren, sofern nichr 
durch den Minister der Finanzen und des Handels Ausnahmen angeord- 
net werden. 
Zusätzliche Vorschriften. 
1) Die Einrichtung der Chausseegeld-Hebestellen, so wie die Bestimmung I. in Betref 
des, als Hebestrecke einer jeden, zu betrachtenden Theiles der Chaussee det Ern 
und des hiernach jeder Stelle beizulegenden Hebesatzes liegt dem Finanz- 
Ministerium ob. 
Dasselbe kann örtliche Verhältnisse nach Befinden durch Ermäßigung 
des Hebesatzes für einen bestimmten Verkehr, oder durch Gestattung von 
Abonnements berücksichtigen, und hat zur Verhinderung von Mißbräu= 
chen in Betreff der gestatteten Erleichterungen, oder der angeordneten Be- 
freiungen die erforderlichen Maaßregeln vorzuschreiben. 
2) Jeder muß bei den Hebestellen anhalten, auch wenn er nicht verpflichtet 
ist, Chausseegeld zu entrichten. 
Nur hinsichtlich der Postillone, welche Preußische Postfuhrwerke, oder 
Posipferde führen, findet, wenn sie zuvor in das Horn stoßen, eine Aus- 
nahme statt. 
3) Das Chausseegeld ist bei Verührung der Hebestelle für die ganze, ihr zu- 
gewiesene Hebestrecke zu erlegen. — Zu der, für den Betrag maaßgeben- 
den Bespannung eines Fuhrwerks werden sowohl die, zur Zeit der Be- 
rührung der Hebestelle angespannten, als auch alle dicfenigen Thiere ge- 
rechnet, welche, ohne augenscheinlich eine andere Bestimmung zu haben, 
bei dem Fuhrwerke beßindlich sind. 
Ist die Chaussee vor Berührung der Hebestelle mit stärkerer Be- 
spannung befahren, als mit welcher die Hebestelle passirt werden soll, so“ 
muß das Chausseegeld für die von dem Führer des Fuhrwerks dem Er- 
heber (Chaussecgeldpächter) anzuzeigende Gesammtzahl der gebrauchten 
Zugehiere gezahlt werden. 
4) Jeder hat eine Quictung über das von ihm bezahlte Chausseegeld (Chaus- 
seezettel) zu fordern, dieselbe den Zoll-, Steuer-, Polizei= oder Wege- 
Johrgang 1820. (No. 2000.) 9 Auf-
	        
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