Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

II. In pollzelll- 
der Bezlehung. 
Aufsichts-Beamten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen und bei Vermei- 
dung nochmaliger Zahlung bei der nächsten, von ihm berührten Chaussee- 
Geldstelle abzugeben. 
Die Fortsetzung der Fahrt bis zur nächsten Hebestelle darf jedoch in 
keinem Falle und selbst dann nicht gehindert werden, wenn sich eine Kon- 
travention (zu 5.) ergeben sollte. 
Wer eine Chausseegeld-Hebestelle umfährt, oder wider die Bestimmung 
zu 2. bei derselben nicht anhdlt, oder in dem zu 3. bezeichneten Falle die 
vor der berührten Hebestelle benutzte stärkere Bespannung nicht anzeigt, 
oder Thiere, welche zum Angespann eines Fuhrwerkes gehèren, vor der 
Hebestelle davon trennt und als unangespannte angiebt, oder überhaupt 
es unternimmt, sich der Entrichtung des Chausseegeldes auf irgend eine 
Art ganz oder theilweise zu entziehen, erlegt außer der vorenthaltenen Ab- 
gabe deren vierfsachen Betrag, mindestens aber einen Thaler als Strafe. 
Wer eigenmächtig einen Schlagbaum öfsnet, zahlt drei Thaler; wer den 
Bestimmungen zu 4. zuwider den Chausseezettel nicht vorzeigt, zehn Sil- 
bergroschen bis einen Thaler als Strafe. 
7) Jedermann muß den Posten auf den Stoß in das Horn ausweichen, 
bei Vermeidung einer Strase von fünf bis funfzig Thalern. 
Fuhrwerke, welche sich begegnen, müssen sich nach der rechten Seite hin 
halb ausweichen. Denjenigen, welche einen Berg, oder eine steile An- 
höhe herunterfahren, muß jedoch von den Hinauffahrenden ganz ausge- 
wichen werden. 
Von zwei Fuhrwerken, die sich einholen, muß das vordere nach der 
linken Seite hin so weit ausbiegen, daß das nachfolgende zur rechten 
Seite mit halber Spur vorbeifahren kann. 
0) Holz darf auf Chausseen nicht geschleppt, Pflüge, Eggen und übhrnliche 
Gegenstände dürfen darauf nur auf Schleifen sortgeschafft werden. 
10) Wer, um zu hemmen, das Umdrehen der Rder nicht bloß in seiner 
Schnelligkeit vermindern, sondern völlig hindern will, darf sich dazu auf 
Chausseen nur der Hemmschuhe mit ebener Unterfläche bedienen. Die 
Anwendung von Klaprerstöcken, imgleichen das Anhängen und Schleifen 
schwerer Gegenstande am Hintertheile des Wagens ist verboten. 
11) Die Fahrbahn darf nicht durch Anhalten, oder auf irgend eine andere 
Weise gesperrt oder verengt werden. 
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