Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Weder auf der Fahrbahn, den Bruͤcken, oder den Banquets, noch 
in den Seitengraͤben duͤrfen Gegenstaͤnde niedergelegt werden, oder liegen 
bleiben, welche nicht der Chaussee-Verwaltung angehören. Eben so we- 
nig dürfen Scherben, Kehriche, Unkraut oder anderer Unrath binauf-, 
oder hineingeworfen werden. 
12) Niemand darf auf der Fahrbahn, den Brücken, den Banquets oder in 
den Seitengräben Bieh fürtern oder anbinden, oder dasselbe auf den 
Banquets, Böschungen, oder in den Seitengräben laufen, oder weiden 
lassen, oder treiben. Es ist verboten, auf den Banquets, den Böschun- 
gen und in den Gräben zu fahren, oder zu reiten, oder auf den Bö- 
schungen, oder in den Gräben zu gehen. 
13) Wo durch Warnungstafeln das schnelle Fahren, oder Reiten untersagt 
ist, darf nur im Schritt gefahren oder geritten werden. 
14) Der Führer eines Fuhrwerks darf sich von demselben, wenn er anhalt, 
nicht über fünf Schritte entfernen, ohne die Pferde abzusträngen. Auch 
während des Fahrens muß derselbe entweder stets auf dem Fuhrwerke 
das Leitseil in der Hand, oder auf einem der Zugthiere, oder in ih- 
rer unmittelbaren Nähe bleiben und das Gespann fortwährend unter Auf- 
sicht halten. 
15) Beim Fahren dürfen niemals mehr als zwei Fuhrwerke an einander ge- 
bunden seyn. 
16) Innerhalb zwei Fuß vom Grabenrande darf nicht geackert werden. 
17) Wer den Gorschriften unter 8 bis 16 entgegenhandelt, hat außer dem 
Schadensersatze eine Strafe von zehn Silbergroschen bis fünf Thaler 
verwirkt. 
Wer die Chaussee, die dazu gehörigen Gebdude, Brückendurchlässe, oder 
sonstigen Vorrichtungen, als Meilenzeiger, Wegweiser, Tafeln, Schlag- 
bdume, Prellsteine und Pfähle, ingleichen wer die Pflanzungen oder Ma- 
terialien beschädigt, oder die letzteren in Unordnung bringt, muß, in sofern 
er nach den allgemeinen Strafgesetzen nicht eine härtere Strafe verwirkt 
hat, außer dem Schadensersatze eine Strafe von einem bis fünf Thaler 
erlegen. 
10) Beschädigungen der Chausseebäume sind, wenn die allgemeinen Gesetze 
keine härtere Strafe bestimmen, vorbehaltlich des Schadensersatzes, mit 
einer Strase von fünf Thalern für jeden durch Verschulden beschadigten 
Baum zu ahnden. 
Co. 2080.) 20) In 
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