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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 1. —
(No. 2065.) Bekanntmachung, wegen einer mie der freien und Hansestadt Hamburg getroffe-
nen Uebereinkunft wegen gegenseitiger Verkehr 8= Erleichterungen. Vom
31. Dezember 1839.
J. dem zwischen den Staaten des Zollvereins und dem Königlich Niederlän=
dischen Gouvernement unter dem 21. Januar d. J. abgeschlossenen Handels-
Vertrage sind Seitens der Ersteren dem Letzteren gewisse Jollerleichterungen für
die Einfuhr von Niederländischem Lumpenzucker zum Wersieden, raffinirtem
Zucker und Reis bewilligt, auch hinsichtlich des Bezuges des Weins aus den
Niederlanden dieselben Begünstigungen, deren der vereinsländische unmittelbare
Bezug des Weins aus den Ländern der Erzeugung zu genießen hat, zugestan-
den worden. Durch den Zolltarif des Vereins für die Jahre 1840. bis 1842.
sind sodann die gedachten Jollerleichterungen für die Einfuhr von Zucker und
Jeis unter der von sämmtlichen Vereins-Regierungen ausdrücklich erklärten Er-
wartung allgemein ausgesprochen worden, daß diesenigen Staaten, die hieraus
Vortheile erlangen, sich bei den deshalb eingeleiteten Verhandlungen zu billi-
gen Gegenleistungen verstehen werden.
In Beziehung auf die freie und Hanfestadt Hamburg ist diese Erwar-
tung durch eine Uebereinkunft erledigt, welche nicht bloß hinsichtlich des Lumpen-
Juckers und raffinirten Zuckers, sondern auch hinsichtlich des Weinbezuges eine
völlige Gleichstellung Hamburgs mit dem Königreiche der Niederlande, inglei-
chen die dafür zu gewährenden Gegenleistungen feststelt. Der Inhalt dieser
für die Dauer des Handelsvertrages zwischen dem Zollvereine und dem König-
reiche der Niederlande mittelst gegenseitig resp. unter dem 12. und 17. d. M.
Jahrgang 18280. (No. 2065.) A auf-
(Ausgegeben zu Berlin den 18. Januar 1840.)