Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

8. 3. 
Die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil J. Titel 9. . 447 —45 1. 
und der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. Titel 50. 5. 280. werden auf- 
gehoben. Jede auf Grund derselben bereits eingetragene Einschraͤnkung eines 
Benefzial-Erben ist nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage der Pu- 
blikation dieser Verordnung an gerechnet, von Amtswegen zu löschen, wenn 
nicht bis dahin ein Erbschaftsgldubiger bei dem Hypotheken-Richter sich melder 
und nachweist, daß er schon vor Publikation dieser Verordnung innerhalb Jah- 
resfrist seit Eröffnung der Erbschaft seinen Anspruch im Rechtswege geltend ge- 
macht hat. 
6. 4. 
Die Bestimmung der Verordnung über den Subhastations= und Kauf- 
gelder -Liquidations-Prozeß vom 4. März 1834. . 2. Nr. 2. wird dahin er- 
weitert, 
daß die nothwendige Subhastation zum Nachlaß gehbriger Grungstücke 
und Gerechtigkeiten auf den Antrag eines jeden Benefizial-Erben mit 
voller Wirkung stattfindet. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrisft und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. März 1840. 
¶. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Muͤffling. v. Kamptz. Muͤhler. 
Beglaubigt: 
Düöesberg. 
  
(No. 2084.)
	        
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