Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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(No. 2084.) Ministerial-Erklärung, bezüglich auf die zwischen der Königlich Preußischen und 
der Königlich Bayerschen Regierung bestehende Konvention, wegen wechsel- 
seitiger Uebernahme der Ausgewiesenen. Vom 1840. 
  
Zu Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverstaͤndnisse, welche sich seither 
uͤber die Bestimmungen des 5. 2. u. und c. der zwischen der Königlich Preu- 
Kischen und der Königlich Bayerschen Regierung bestehenden Konvention wegen 
9. Mai 
wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen vom + Ins- 1818., namentlich 
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit 
die in der Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen 
Veränderungen auf die Staatsangehörigkeit der unselbstständigen Kinder 
derselben von Einfluß seyen? 
sowie 
b) über die Beschaffenheit des, §. 2. c. der Konvention erwähnten zehn- 
fährigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung 
ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem in der 
Konvention ausgesprochenen Prinzipe etwas ändern zu wollen, datz die Unter- 
thanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eignen innern Gesetzgebung 
des betreffenden Staates zu beurtheilen sey, dahin übereingekommen, hinkünftig 
und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung gelan- 
gen zu lassen und zwar, 
zu o. 
1) daß unselbstständige Kinder schon durch die Handlungen ihrer Eltern an 
und für sich und ohne daß es einer eignen Thütigkeit oder eines besonders 
begründeten Rechts der Kinder bedürfte, derjenigen Staatsangehörig- 
keit theilhaftig werden, welche die Eltern während der Unselbstständig- 
keit ihrer Kinder erwerben, 
ingleichen 
daß dagegen einen solchen Einsluß auf die Staatsangehörigkeit 
unselbstständiger ehelicher Kinder diejenigen Veränderungen nicht 
dußern können, welche sich nach dem Tode des Waters derselben in 
der Scaatsangehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem viel- 
mehr über die Staatsangehörigkeit ehelicher unselbstständiger Kinder 
lediglich die Kondition ihres Vaters entscheidet, und Veränderungen 
in deren Staatsangeh#rigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormund- 
schaftlichen Behörde eintreten können. 
Go. 2084.) 3) Als 
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