Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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3) Als unselbststaͤndig sind jene Kinder anzusehen, welche das 25ste Lebens- 
jahr noch nicht zuruͤckgelegt, oder nicht schon fruͤher fuͤr sich selbst ein 
eigenes Heimathsrecht erworben haben. 
Naͤchstdem soll 
zu b. 
die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme eines In- 
dividuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem Grunde 
lästig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fällen des &. 2. c. der Kon- 
vention eintreten: 
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewie- 
sen werden sol, verheirathet, und außerdem zugleich eine eigne Wirth- 
schaft geführt habt, wobei zur ndheren Bestimmung des Begriffs von 
Wirthschaft anzunehmen ist, daß solche auch dann schon eintrete, 
wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf eine andere Art, als im 
herrschaftlichen Gesindedienste Beköstigung verschafft hart; 
oder 
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen 
soll, verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unter- 
brechung aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung eines Do- 
mizils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhältnisse nicht weiter an- 
kommen soll. 
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin überein- 
gekommen: 
Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staaks, dem die 
Uebernahme angesonnen wird, der in der Konventon und vorstehend auf- 
gestellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der darüber start- 
findenden Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die diesfällige Diffe- 
renz derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen; so 
wollen beide Theile den Srreitfall zur kompromissarischen Enrscheidung 
eines solchen dritten Deutschen Bundesstaates stellen, welcher sich mit beiden 
kontrahirenden Theilen wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen 
in denselben Vertragsverhälenissen beßindet. 
Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden 
Bundesregierung bleibt demsenigen der kontrahirenden Theile überlassen, 
der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll. 
An diese dritte Regierung hag jede der betheiligten Regierungen je- 
desmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regierung 
eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden. 
Bis
	        
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