Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Bis die schiedsrichterliche Entscheidung ersolgt, gegen deren In- 
halt von keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige 
Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen 
der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete 
zu behalten. 
Berkin, den 16. März 1840. 
— 
Koniglich Preutzisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
  
V. siehende Erklárung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Er- 
k#rung des Königlich Bayerschen Mimsteriums des Königlichen Hauses und 
des Aeußern vom 26. März d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffene- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 10. April 1840. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
  
(o. 20##—208S) [No. 2085.)
	        
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