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c) Die zur Verwiegung, nothwendigen mechanischen Verrichtungen ist der
Fabrikinhaber schuldig, durch seine Arbeiter leisten zu lassen.
ch Sollten für eine Fabrik, welche die Rüben im getrockneten (gedörrten)
Zustande verarbeitet, dergleichen getrocknete (gedörrte) Rüben von andern
Personen gekauft oder auf andere Weise erworben werden, so
findet die Verwiegung derselben bei ihrer Einbringung in das Betriebslokal
statt und es werden, Behufs der Abgabenentrichtung, auf jeden
Cenener getrocknete sechs Centner rohe Rüben gerechnet.
6. 3.
Für Fabriken von unbedeutendem Umfange, wohin solche zu rechnen sind,
woachemer welche innerhalb einer Betriebsperiode (von der Rübenerndte bis zur Erschöpfung
des Materials) weniger, als 6000 Centner rohe Rüben verarbeiten,
kann, auf Grund der angemeldeten und revidirten Materialvorräthe, eine Firation
der zu entrichtenden Kontrole-Abgabe eintreten. In diesem Falle unterbleibt
die, im §. 2. angeordnete spezielle Verwiegung der Rüben und es finder
nur eine allgemeine Beaufsichtigung des Betriebs statt.
Sollte jedoch im Laufe der Fabrikation sich ergeben, daß die Menge der
zur Verarbeitung bestimmten Rüben unrichtig angegeben worden oder durch
heimliche Zufuhr vermehrt werde, so ist die Steuerbehörde befugt, die spezielle
Koncrole der betreffenden Fabrik auf Kosten des Inhabers derselben anzuordnen.
". 4.
3) Erlaß oder Ein Erlaß oder eine Zuruͤckzahlung der Kontrole-Abgabe aus dem Grunde,
Matzung weil Zucker während oder nach der Fabrikation unbrauchbar geworden oder
durch ein zufälliges Ereigniß verloren gegangen ist, wird nicht gewährt.
6. 5.
a) Der vereinigte Betrieb der Zuckerfabrikation aus Runkelrüben und aus
Kolonialzucker darf nur unter Beobachtung der, von dem Finanzminister,
zur Verhütung von Mißbräuchen und zum Schutze des Abgabeninteresse,
zu treffenden Anordnungen statt finden.
Runkelrübenzucker-Fabriken innerhalb des Grenzbezirks unterliegen, außer
den, in der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Bestimmungen, den
Vorschriften im §. 35. des Zollgesetzes und in den G. 88 bis 00. der
Jollordnung vom 23. Januar 1838. und dürfen daher nur unter
Beobachtung der, zur Sicherung des Gewerbs= und des Zollinteresse
noͤthig
b.