Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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c)  Die  zur  Verwiegung,  nothwendigen  mechanischen  Verrichtungen  ist  der
Fabrikinhaber  schuldig,  durch  seine  Arbeiter  leisten  zu  lassen.

ch  Sollten  für  eine  Fabrik,  welche  die  Rüben  im  getrockneten  (gedörrten)
Zustande  verarbeitet,  dergleichen  getrocknete  (gedörrte)  Rüben  von  andern
  Personen  gekauft  oder  auf  andere  Weise  erworben  werden,  so
findet  die  Verwiegung  derselben  bei  ihrer  Einbringung  in  das  Betriebslokal
  statt  und  es  werden,  Behufs  der  Abgabenentrichtung,  auf  jeden
Cenener  getrocknete  sechs  Centner  rohe  Rüben  gerechnet.

6.  3.

Für  Fabriken  von  unbedeutendem  Umfange,  wohin  solche  zu  rechnen  sind,
woachemer  welche  innerhalb  einer  Betriebsperiode  (von  der  Rübenerndte  bis  zur  Erschöpfung
  des  Materials)  weniger,  als  6000  Centner  rohe  Rüben  verarbeiten,
kann,  auf  Grund  der  angemeldeten  und  revidirten  Materialvorräthe,  eine  Firation
  der  zu  entrichtenden  Kontrole-Abgabe  eintreten.  In  diesem  Falle  unterbleibt
  die,  im  §.  2.  angeordnete  spezielle  Verwiegung  der  Rüben  und  es  finder

nur  eine  allgemeine  Beaufsichtigung  des  Betriebs  statt.

Sollte  jedoch  im  Laufe  der  Fabrikation  sich  ergeben,  daß  die  Menge  der
zur  Verarbeitung  bestimmten  Rüben  unrichtig  angegeben  worden  oder  durch
heimliche  Zufuhr  vermehrt  werde,  so  ist  die  Steuerbehörde  befugt,  die  spezielle
  Koncrole  der  betreffenden  Fabrik  auf  Kosten  des  Inhabers  derselben  anzuordnen.


".  4.

3)  Erlaß  oder  Ein  Erlaß  oder  eine  Zuruͤckzahlung  der  Kontrole-Abgabe  aus  dem  Grunde,
Matzung  weil  Zucker  während  oder  nach  der  Fabrikation  unbrauchbar  geworden  oder

durch  ein  zufälliges  Ereigniß  verloren  gegangen  ist,  wird  nicht  gewährt.
6.  5.

a)  Der  vereinigte  Betrieb  der  Zuckerfabrikation  aus  Runkelrüben  und  aus
Kolonialzucker  darf  nur  unter  Beobachtung  der,  von  dem  Finanzminister,
zur  Verhütung  von  Mißbräuchen  und  zum  Schutze  des  Abgabeninteresse,
zu  treffenden  Anordnungen  statt  finden.

Runkelrübenzucker-Fabriken  innerhalb  des  Grenzbezirks  unterliegen,  außer
den,  in  der  gegenwärtigen  Verordnung  enthaltenen  Bestimmungen,  den
Vorschriften  im  §.  35.  des  Zollgesetzes  und  in  den  G.  88  bis  00.  der
Jollordnung  vom  23.  Januar  1838.  und  dürfen  daher  nur  unter
Beobachtung  der,  zur  Sicherung  des  Gewerbs=  und  des  Zollinteresse

noͤthig

b.