Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

III. örden 
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Die Abtragung der schuldigen Summe muß nach Beendigung der Win- 
ter-Betriebsperiode erfolgen und kann in drei gleichen Theilen am 1. Mai, 
1. Juni und 1. Juli bewirkt werden. Wer diese Zahlungstermine einmal ver- 
abscumt, kann auf die darin liegende Erleichterung in der Folge nicht mehr An- 
spruch machen, sondern muß die Kontrole-Abgabe am Schlusse eines jeden Mo- 
nats entrichten. 
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8. 14. 
Die Erhebung der Kontrole-Abgabe und die Beaufsichtigung der Run- 
kelruͤbenzucker-Fabriken geschieht von denjenigen Behoͤrden und Beam- 
ten, denen die Erhebung und Kontrolirung der Branntwein= und Brau- 
malzsteuer obliegt, und es kommen rücksichtlich der inne zu haltenden 
Dienststunden der Hebestellen, so wie des Verhaltens der Beamten ge- 
gen die Abgabenpflichtigen, die Vorschriften 96. 56 und 57. der Steuer= 
ordnung vom 8. Februar 1819. auch hier zur Anwendung. 
Nicht minder sollen die, in den 66. 49. 53. bis einschließlich 55. 58 und 
59. der Steuerordnung vom §. Februar 1819. enthaltenen Bestimmun- 
gen sowohl von den Steuerbeamten, wie von den Abgabepflichtigen, und 
zwar mit der Maaßgabe beobachtet werden, daß, so weit in diesen Vor- 
schriften von Branntweinbrennern die Rede ist, solche auf Diesenigen zu 
beziehen sind, welche Zucker aus Runkelrüben bereiten. 
d. 15. 
Wer Runkelrüben in die Zerkleinerungs-Apparate aufnimmt oder sonst 
mit denselben eine, zur Zuckergewinnung dienende Operation vornimmr, 
bevor solche, den Bestimmungen des §&. 2. dieser Verordnung gemäß, 
amtlich verwogen und ihr Gewicht, Behufs der Steuerentrichtung, no- 
tirt worden, begeht eine Defraudation und hat eine, dem vierfachen Be- 
trage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommende Geldbuße, welche jedoch 
niemals weniger, als 10 Rthlr. betragen darf, verwirkt. 
Die Abgabe selbst ist von der Strafe unabhängig zu ennrichten. 
Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener rechtskräftiger Ver- 
urtheilung kritt eine, dem achtfachen Betrage der Steuer gleichkommende 
Strafe, welche jedoch nicht weniger, als 25 Rthlr. betragen darf, ein. 
Bei fernerer Wiederholung des Vergehens und nach vorhergegangener 
rechtskraftiger Verurtheilung in die Strafe des ersten Rückfalls (litt. b.) 
ist der sechszehnfache Betrag der nicht erlegten Abgabe oder, wenn 
solcher 50 Rthlr. nicht erreicht, dieser letztere Betrag als Strafe ver- 
wirkt. 
6. 16.
	        
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