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K 16.
a) Die Uebertretung aller übrigen, in dieser Verordnung enthaltenen Be-2) Sest —
stimmungen und der, in Gemaͤßheit derselben, erlassenen und gehörig be= #u#es m
kannt gemachten Verwaltungsvorschriften soll mit einer Geldbuße von
1 bis 10 thlr. geahndet werden.
b) Außerdem treten die Strafen ein, welche die Steuerordnung vom 8. Fe-
bruar 1819. in den 96. 83. bis einschließlich 89. und die Deklaration
vom 6. Oktober 1821. androhen.
Jc) In Ansehung des Verfahrens gegen die Kontravenienten kommen die
Vorschriften der Steuerordnung vom 8. Februar 1819. 9°. 91. bis ein-
schließlich 95., so wie die, zur Deklaration der 6. 93 und 94., ergan-
genen Bestimmungen vom 20. Januar 1820. und 27. September 1833.
zur Anwendung.
S. 17.
Die Inhaber von Runkelrubenzucker-Fabriken sind verpflichtet, innerhalb V. Uebergangs-
der letzten drei Tage des Monats August 1840. ihre Vorräthe an Zuckerfabri *
katen und Halbfabrikaren der Steuerbehörde anzumelden, welche befugt ist, die
Richtigkeit der Anmeldung durch Revision der Waarenlager und nöthigenfalls
durch Gewichtsermittelung zu prüfen.
Gegeben Berlin, den 21. März 1840.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Alten stein. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler.
v. Ladenberg. Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch.