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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 9.—
(No. 2087.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4. April 1840., beeressend die Einreichung der
Nicheigkeitsbeschwerden durch solche Vertreter der Parteien, die nicht
Justizkommissarien sind.
A. Ihren Bericht vom 19. v. M. ermächtige Ich Sie nach Ihrem An-
trage, die Gerichtsbehsrden dahin anzuweisen: daß nach Inhalt des Artikels 7.
der Deklaration vom 6. April v. J., das Rechtsmittel der Revision und der
Nichtigkeitsbeschwerde betreffend, unter den rechtsverständigen Privatpersonen,
welchen die schriftliche Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde ohne Zuziehung
eines Justizkommissarius gestattet ist, auch diejenigen, zum Richteramt gqualifzir-
ten Privatpersonen gehdren, die als Stellvertreter der Partei in deren Pro-
essen aufzutreten gesetzlich befugt sind. Ich uͤberlasse Ihnen, hiernach das Er-
noroertchs zu verfügen.
Berlin, den 4. April 1840. " " ·
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.
(No. 2088.) Allerhöchse Kabineksorder vom 4. Mai 1840., betreffend die Ausdehnung der
in der Allerhöchsten Order vom 17. März 1839. enthaltenen Bestimmung,
wegen Wiedereinziehung des Porto für unfronkirt eingehende Vorstellungen
an Gerichtsbebörden auf die zurückgehenden Adressen, auch auf die an Ver-
A waltungsbehörden unfrankirt eingehenden Vorstellungen.
u(#den Bericht des Staatsministerii vom 28. März d. J. will Ich die in
Meiner Order vom 17. März 1839. (Gesetzsammlung S. 101.) enthaltene
Bestimmung wegen Wiedereinziehung des Porto für unfrankirt eingehende Vor-
stellungen an Gerichrsbehörden auf die zurückgehenden Adressen, auch auf die an
Verwaltungsbehörden unfrankirt eingehenden Vorstellungen ausdehnen und das
Staatsministerium autorisiren, diese Order durch die Gesetzsammlung bekannt
zu machen.
Berlin, den 4. Mai 1840.
Friedrich Wilhelm.
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Jahrgang 1890. (No. 2087—20990.) S 2089.)
An das Staatsministerium.
(Ausgegeben zu Berlin den 1. Juni 1840.)