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(No. 2094.) Verordnung, betreffend die Befugniß des Adels in den ehemaligen Palatinaten
Marienburg, Pommerellen und Culm, und im Lauenburg= Bütowschen
Kreise, über unbewegliche Gücer von Todeswegen zu verfügen. Vom
29. Mai 1840.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 21.4
verordnen auf den Antrag Unserer getreuen Stände der Provinz Preußen
und des Lauenburg-Bütowschen Kreises, nach erfordertem Gutachten Unseres
Staatsministeriums, wie folgt:
Die in den ehemaligen Palatinaten Marienburg und Pommerellen, in
einem Theile des ehemaligen Palatinats Culm und in dem Lauenburg-Bütow-
schen Kreise annoch gültige, auf das jus terrestre nobilitatis Prussiae sich grün-
dende Bestimmung der Westpreußischen Regierungs-Instruktion vom 21. Sep-
tember 1773. 5. XIII. Nr. VII. 25., durch welche dem Adel untersagt ist, über
seine unbeweglichen Güter durch Testamenee und Vermächtnisse zu disponiren,
wird hierdurch ausgehoben, und dem Adel in den genannten Landestheilen die
Besugniß beigelegt, über seine unbeweglichen Güter, mit Vorbehalt der nach
den Provinzialgesetzen hinsichtlich der Pflichttheilsberechtigten Statt findenden
Beschränkungen, von Todeswegen zu verfügen.
Diese Verordnung findet auf alle seit der Publikation derselben sich er-
eignenden Erbfälle Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh Andigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 209. Mai 1840.
Auf Befehl Sr. Majestät des Königs,
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. Graf v. Alvensleben.
Frh. v. Werther.
Für den Kriegsminister
v. Cosel.
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