(No. 2097.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30. Mai 1840., betreffend die Ermäßigung der
Klodnitzkanal-Gefälle für Transporte von Seeinkohlen und mehreren ande-
ren Gegenständen.
Un bei der Benutzung des Klodnitzkanales den mit Steinkohlen oder Koaks,
oder anderem Feuerungsmaterial, oder mit rauher Fourage, mit Rohr, Bau-
und Pflastersteinen, Ziegeln, Erde, Sand oder Dünger beladenen Kaͤhnen außer
der, durch Meine Order vom 25. Februar 1836. bereits eingerdumten Begün-
stigung noch eine weitere Erleichterung zu gewähren, bestimme Ich nach Ihrem
Antrage vom 30. v. M., daß von solchen Kähnen, wenn sie sieben oder mehr
Schleusen passiren, fortan in allen Fdllen nur eine Abgabe von Vier Thalern
funszehn Silbergroschen zu erheben ist. Insofern dergleichen Kähne sechs, oder
weniger Schleusen des Kanals passtren, verbleibt es bei der Bestimmung des
Regulativs zur Entrichtung der Klodnitzkanal-Gefälle vom 21. Dezember 1819.,
daß von jedem Kahne für die Oeffnung einer jeden Schleuse ein Schleusengeld
von Zwanzig Silbergroschen entrichtet werden muß. Sie haben diese Order
durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 30. Mai 1840.
Auf Befehl Sr. Majestät des Königs
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
An den Staats= und Finanzminister Grasen v. Alvensleben.
(No. 2098.)