Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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von Fuhrwerken und d karten li 
Beemte auf Su ume uef *½ ht 
bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen 
mve#n ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol- und Reitposten, 
nebst Beiwagen; imgleichen von öffentlichen Kourieren und Estafetten 
n von allen, von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen und 
erden; 
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare 
Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Freipdssen; von 
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche 
durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, ingleichen von gusfemugeiug, 
ren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch 
den Fuhrbefehl ausweisen; 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hölfsfuhren; von Armen= und 
Arrestantenfuhren; 
7) von Fuhren mit thierischem Dünger (Sopalldüngermist): 
8) von Kürchen= und Leichenfuhren innerbalb der Parochie; 
9) von allem mit Materialien zum Bau des Dammes, oder der darin lee- 
genden Brücken beladenen Fuhrwerk; 
10) Hinsichtlich der durch besondere Titel rechtlich erworbenen Ansprüche auf 
abgabenfreie Benutzung des Dammes und der darin belegenen Brücken 
wird durch diesen Tarif nichts geändert. 
Zusätzliche Vorschriften. 
1) Jeder muß bei der Hebestelle anhalten, auch wenn er nicht verpflichret 1. In Betreff 
ist, das Damm= und Brückgeld zu enrrichten. di Erde- 
Nur hinsichtlich der Postillone, welche Preußische Postfuhrwerke oder 
Postpferde fuͤhren, findet, wenn sie zuvor in das Horn stoßen, eine Aus- 
nahme statt. 
2) Das Damm-- und Bruͤckgeld ist bei Beruͤhrung der Hebestelle zu erle— 
gen. Zu der fuͤr den Betrag maßgebenden Bespannung eines Fuhr— 
werks werden sowohl die zur Zeit der Beruͤhrung der Hebestelle ange 
spannten als auch dieienigen Thiere gerechnet, welche, ohne augenschein— 
lich eme andere Bestimmung zu haben, bei dem Juhrwerke befindlich sind. 
Ist der Damm vor Beruͤbrung der Hebestelle mit staͤrkerer Be— 
spannung befahren, als mit welcher die Hebestele passirt werden soll; so 
muß die Abgabe fuͤr die von dem Fuͤhrer der Fuührwerks dem Erheber 
(Paͤchter) anzuzeigende Gesammtzahl der gebrauchten Zugthiere gezahlt 
werden. 
3) Jeder hat eine Quirrung über die ven ihm lezahlte Abgabe zu fordern, 
dieselbe den Zoll-, Steuer-, Polizer# oder Wegeaufsichts- Beamten auf 
Verlangen jederzeit vorzuzeigen und, se nachdem der Weg bis zu emer 
Chausscegeld-Hebestelle oder bis Stettin Ler# wird, die Quittung bei 
2160 er-
	        
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