Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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8. 3. 
Wird in den Fü#en der P. 1 und 2. die Reklamation ganz oder kheil- 
weise zurückgewiesen, so ist dagegen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde bin- 
nen einer Praklustvfrist von sechs Wochen, vom Tage der Bekannemachung des 
Bescheides an gerechnet, zulässig. Wendet sich der Reklamant an eine inkom- 
petente Behörde, 1 hat diese das Rekursgesoch an die kompe#t#me Behörde ab- 
—— ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzvrech- 
nen ist. 
Verpslichtung der Weg Rechtens nachgelassen ist, kann die Steuer nur von dem 
Anfange dessenigen Kalenderjahres an zurückgesordert werden, worin die Klage 
angemeldet, oder worin vor der Klage eine Reklamation bei der Verwaltungs- 
Behörde eingereicht worden ist. 
. 4. 
den Faͤllen, in welchen nad den 3 Gesetzen über die Steuer- 
9. 8. 
Eine Nachforderung von Grundsteuern ist zuldssig sowohl bei ganzlicher II. Nachfor- 
Uebergehung, als bei zu geringem Ansatz, in beiden Edllen aber nur für das n 
Kalenderjahr, worin die Nachsorderung geltend gemacht wird. Eteuern. 
. 6. 
Die Nachforderung von Klafsen-, Gewerbe- und persoͤnlichen, auf beson- 
deren Titeln beruhenden Steuern findet im Fall gaͤnzlicher Uebergehung nach 
den im 8. 5. enthaltenen Regeln statt; im Fall eines zu geringen Ansatzes faͤllt 
bei diesen Steuern jede Nachforderung weg, jedoch unbeschadet der gesetzlichen 
Wiederumlage bei erbesteuer-Geselschaften, welche nach Mittelsaͤtzen steuern. 
. D. 
Bei den im 8. 2. erwaͤhnten de ten Steuern kann der Betrag dessen, bd. iudirete 
was zu wenig oder gar nicht erhoben worden ist, nur binnen einem Jahre, vom 
Tage des Eintricts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nachgesordert werden. 
(. 8. 
Zur Hebung gestellte direkte oder indirekte Steuern, welche im Rück= ku. ner- 
stande verblieben oder kredirirt sind, versähren in vier Jahren, von dem Ablause 
des Jahres an gerechnet, in welches ihr Zahlungstermin faͤllt. 
Die Verjaͤhrung wird durch eine an den Steuerpflichtigen erlassene Auf- 
forderung zur Zahlung, so wie durch Verfuͤgung der Exekution, oder durch be— 
willigte Stundung der Steuer unterbrochen. 
Nach Ablauf des Jahres, in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, 
Exekution verfuͤgt worden, oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine 
neue vierjaͤhrige Verjaͤhrungsfrist. 
. 9. 
Reklamationen wegen Steuern, welche vor Publikation dieses Gesetzes #eenich ran 
enrrichtet worden sind, so wie Nachsorderungen wegen Steuern aus dieser Zer, 
müssen, bei Verlust des Anspruchs, binnen Jahresfrist nach Publikation dieses 
Gesetzes geltend gemacht werden. 
(No. 2101.) Fuͤr
	        
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