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Für die zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes vorhandenen Steuer-
Röckstände beginnt die §9. 8. festgesetzte vierjaährige Verjährungsfrist mit dem
1. Januar 1841.
8. 10.
V. Verrzät= Ist in der unterlassenen Entrichtung der ganzen Steuer oder eines Theils
muanguns) derselben eine Konrravention gegen die Steuergesetze enrhalten, so verjährt die
len. Nachforderung nur gleichzeitig mit der gesetzlichen Strafe.
8. 11.
Vl. Ber- Die in diesem Gesetze festgesetzten Fristen laufen auch gegen Minderfäh-
liesen wenen rige und bevormundere Personen, so wie gegen moralische Personen, denen ge-
Minderjäbri= setzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiederein=
sen und mers= setzung in den vorigen Stand, sedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die
nen. Vormunder und Verwalter.
. 12.
iunalber . Ourch den Ablauf der Verfährungsfrist wird der Steuerpflichtige von
lährung. sedem ferneren Anspruch, sowohl des Staares, als der Steuerbeamten und der
Sterersozietsten befreit.
& 1.
Wecgen der Verährung der Stempelsteuer und der Reklamarionen i
Betreff dieser Steuer, nicht minder wegen der Hypotheken und Gerichteschrei-
ber-Gebühren m der Rbeinprovinz, bleibt es bei den bestehenden Vorschriften.
11.
vrho b n. Dieses Gesetz findet auch auf öffenrliche Abgaben, welche nicht zu Unse-
loern en Kassen fließen, sondern an Gemeinden und Korporationen, so wie an stän-
Oen Kaffen dische Kassen zu entrichten, oder als Provinzial-Bezirks-, Kreis= oder Gemeinde=
hießen. Lasten, oder zür Unterhaltung oͤffentlicher Anstalten aufzubringen sind, so wie auf
die mit Einziehung solcher Abgaben beauftragten Beamten Anwendung.
. 153.
Alle fruͤhere gesetzliche Vorschtiften uͤber die im gegenwaͤrtigen Gesetz ent-
haltenen Gegenstaͤnde, werden hierdurch aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Porsdam, den 18. Juni 1840.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Muͤffling. Kamptz. Muͤhler. v. Rochow. Graf v. Alvensleben.
Beglaubige:
Duesberg.
(No. 2102.)