Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

— 1# — 
(No. 2103.) Bekanntmachung wegen einer mit der freien Hansestadt Bremen gerroffe- 
nen Uebereinkunft hinsichtlich gegenseitiger Verkehrserleichterungen. Bom 
6. Juli 1840. 
Zoce der Königlich Preußischen Regierung, für ech. und in Vertretung 
der übrigen zu dem Zoll= und Handelsvereine gehsrigen Regierungen und dem 
Senate der * Hansestadt Bremen ist in Beziehung auf die dem König- 
lich Niederländischen Gouvernement in dem Handelsvertrage vom 21. Januar 
v. J. Seitens des Zollvereins zugestandenen Vergünstigungen hinsichtlich der 
— von Lumpenzucker zum Versieden und von Raffinade, ingleichen des 
Bezuges von Wein, eine aͤhnliche Uebereinkunft, wie mit dem Senate der freien 
und Hansestadt Hamburg (Nr. 1. der diesjährigen Gesetzsammlung) auch mit 
dem Senate der freien Hansestadt Bremen mittelst eines unter dem 4. d. M. 
Statt gehabten Notenwechsels getroffen worden. Der wesentliche Inhalt die- 
ser vom 1. August d. J. ab, und für die Dauer der gedachten Vereinbarun- 
en mit dem Königreiche der Niederlande und der freien und Hansetiadt Ham- 
barg in Kraft tretenden Uebereinkunft wird in Folgendem zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
¾ 1) Der Senat der freien Hansesiadt Bremen hat sich verbindlich 
gemacht: 
a) für Güter, aus den zum Zollvereine gehörigen Hä#fen der Ober- 
weser verladen, die Bremischen Krahn= und Wuppergebühren 
dergestalt festzusetzen, daß in keinem Falle mehr als 1 Groten 
pro Centner Brutto für die durch die Wupper beim Aus= oder 
Einladen, mit oder ohne Benutzung von Krahn oder Wuppen 
reglemenrsmäßig zu verrichtenden Arbeiten zu zahlen ist; 
nicht minder auch dafür zu sorgen, daß, wenn bei Ueberla- 
dungen gedachter Güter von Bord zu Bord der Eigenthümer 
derselben es vorziehen sollte, statt eigener Arbeiter sich der Wup- 
per zu bedienen, die letzteren dafür nicht mehr als die einfache 
Gebühr berechnen dürfen; 
endlich außer besagter Krahn= und Wuppergebühren keine 
anderen Gefädlle für die Benutzung des Bollwerks beim Ein= und 
Ausladen einzuführen; 
die nachbenannten, weserabwärts mit der Bestimmung zur Wie- 
derausfuhr, nach Bremen verschifften Artikel: 
Roheisen, Glaswaaren, frisches und getrocknetes Obst, Mi- 
neralwasser, gemeine Töpferwaaren, Pfeifenerde und Pfeifen, 
wenn sie mit dem Beweise ihres vereinsländischen Ursprungs ver- 
sehen sind, unter Beibehaltung des schon bestehenden zollfreien 
Eingangs, auch bei der Durchfuhr und Wiederausfuhr mit kei- 
nerlei Sollabgaben zu beschweren; 
wogegen 
2) Seitens des Zoll= und Handelsvereins, in Erwiederung der vorstehen- 
den Zugeständnisse, die Zusicherung ertheilt worden ist: 
b 
a) den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.