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jaͤhrigen Aufenthalt sich einheimisch gemacht hat, so ist der letztere Staat, vor-
zugsweise, dieselbe aufzunehmen, verbunden. Trifft das ausdruͤcklich erworbene
Untetthanenre wt in dem einen Staate, mit der Verheirathung oder zehnjaͤhri-
gen Wohnung in einem andern Staate zusammen, so ist das erstere Verhält-
niß entscheidend. Ist eine Person in dem einen Staate in die Ehe ge-
treten, in einem andern aber nach ihrer Verheirathung während des bestimm-
ten Zeicraums von zehn Jahren geduldet worden, so muß sie in dem letztern
beibehalten werden. 3
.a4.
Sind bei einer auszuweisenden Person keine der in den vorstehenden
Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwendbar, so muß derjenige Staat,
in welchem sie sich befindet, dieselbe vorlaͤufig beibehalten.
8. 5.
Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen
Staate zuzuweisen, welchem ihr Ehemann, vermöge eines der angeführten Verhdlt=
nisse, zugehört. Wittwen sind nach eben denselben Grundsätzen zu behandeln, es
wäre denn, daß während ihres Wittwenstandes eine Veränderung eingetreten sey,
durch welche sie, nach den Grundsätzen der gegenwärtigen Uebereinkunft, einem
andern Staate zufallen.
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Befinden sich unter einer auszuweisenden Familie unselbststaͤndige Kin-
der, d. h. solche, welche aus der elterlichen Gewalt noch nicht entlassen sind, so
sind solche, ohne Rücksicht auf ihren zufälligen Geburtsort, in denjenigen Staat
zu verweisen, welchem, bei ebelichen Kindern der Vater, oder bei unehelichen die
Mutter zugehört. Wenn aber die Mutter unehelicher Kinder nicht mehr am
Leben ist, und dieselben bei ihrem Vater befindlich sind, so werden sie von dem
Staate mit übernommen, welchem der Vater zugehört. So oft in Folge vor-
stehender Vorschrift unselbstständige Kinder in den Staat zu verweisen sind,
welchem der Bater bezüglich die Mutter zugehört, soll die einmal erfolgte Zu-
weisung der Kinder nicht auf eine gewisse Zeit beschränkt, sondern als so lange
sortdauernd betrachtet werden, bis etwa die Kinder in dem anderen Staate ein
neues Heimarhrecht nach den Bestimmungen dieser Konvention selbstständig er-
werben werden.
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß Kinder, welche nach der Be-
stimmung im ersten Satze dieses . als unselbstständig zu betrachten sind, schon
durch die Handlungen ihrer Eltern an und fur sich und ohne daß es einer
eignen Thaätigkeit oder eines besonders begründeten Rechts der Kinder bedarf,
dersenigen Staatsangehörigkeit theilhaftig werden, welche die Eltern während
der Unselbstständigkeit ihrer Kinder erwerben. Dagegen können einen solchen
Einflutz auf die Sraatsangehörigkeit unselbstständiger ehelicher Kinder die-
senigen Veränderungen nicht dußern, welche sich nach dem Tode des Vaters
derselben in der Staatsangehörigkeit ihrer ehelichen Murter ereignen.
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Hat cin Staatsangehöriger durch irgend eine Handlung sich seines
Unterthanenrechts verlustig gemacht, ohne einem andern Staate zugehörig
(JXo. 21010) ge-