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(é. 5. Dasselbe gilt, wenn das Lehn zwar auf vier Augen sieht, sedoch
keine Hoffnung zur Erzielung lehnsfähiger Deszendenz vorhanden ist; wogegen,
wenn eine selce noch zu erwarten wäre, die Allodißikation nur gegen Emrichtung
des Doppelten von der, nach der Natur des Lehns, in Geemäßheic obiger Be-
stimmungen festuseteyden Ablösungssumme geschehen kann.
(. 6. ei Feststellung des Lehmwerths und Ermittelung der Ablösungs=
Summe ist als Werth des Lehns der zu vier vom Hundert zu kapitalistrende
Katastral-Reinertrag zum Grunde zu legen jedoch soll es den Vasallen und be-
ziehungsweise den Agnaten, welche im Zweifelsfalle über das Allodifikationsgesuch
gehört werden müssen, freistehen, die Aufnahme einer gerichtlichen Tare auf ihre
Kosten in Antrag zu bringen.
6. 7. Sind die bei einzelnen Lehnen zu entrichtenden Lehnsgefälle, welche
die Natur eines wirklichen Laudemiums haben, so groß, daß der nach gesetzlichen
Porscheiten berechnete Kapitalswerth derselben für sich selbst schon dem, nach
den höchsten der obigen Sätze mit Rücksicht auf die Natur des Lehns ermesse-
nen Allodifkationskapitale bis auf die Hälfte desselben nahe kommt, oder selbige
noch übersteigt, so soll an dessen Stelle der Kapitalwerth der Laudemialverpflich
tung mit dem Zusatze eines nach den geringsten Sätzen zu berechnenden Allodi-
fikationskapitals die Entschädigung für die gleichzeitige Aufbebung des Lehnsver-
bandes und den Erlaß der kaudemialverbindlichkeit bilden. Wenn aber die
Lehnsgesalle die Natur eines Laudemiums nicht haben, so ist, mit Rücksicht auf
den Ertrag des Lehns und die Höhe der Leistung, vergleichsweise ein billiges
Aversionalquantum als Allodißkationssumme zu reguliren, wobei die in der Ab-
(ölungeoronung vom 13. Juli 1829. Tit. 7. aufgestellten Grundsätze, ledoch un-
ter Berücksichtigung des Derlustes des msglichen Heimfalls, und der dafür zu
entrichtenden Entschädigung, zur Anwendung zu bringen sind.
4. 8. In eben dieser Art ist auch bei der Allodifkation derjenigen Lehne
zu verfahren, die verdunkelt, und deren Bestandtheile nicht mehr zu ermitteln sind.
egeben Berlin, den 28. November 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Frh. v. Altenstein. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler.
v. Ladenberg. Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch.
––# .n —
(No. 2067.) Gesetz, betressend die Rechtsverhältnisse der Grundbesitzer und die Ablösung
der Reallasten in den Grafschaften Wiergenstein= Berleburg und Wirtgen-
stein-Witgenstein. Bom 22. Dezember 1839.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem Wir durch Werträge, welche mit den Fürsten zu Sayn-
Wittgenstein-Berleburg und zu Sayn-Wittgenstein-Wittgenstein
abge-