Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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abgeschlossen und von Uns unterm 23. August 1821. und 11. September 1829. 
bestätigt worden sind und durch die danach auf Unsere Staatskassen übernom- 
menen Enrschädigungen für die standesherrlichen Unkersaffen bereits eine Erleich- 
kerung ihrer Abgaben herbeigeführt haben, auch wegen der weitern Regulirung 
der Besitz= und Abgabenverhälmisse jener Umerfa en, sowohl die Standesherren, 
als auch Einberufene aus der Klasse der Merpflichteten durch Unsere Behörden 
vernommen worden sind, so verordnen Wir, auf den Vorschlag Unseres Staats- 
Ministeriums, wie folgt: 
Erster Titel. 
Von den standesherrlichen Unter sassen. 
d. 1. Alle in den beiden Grasschaften Wittgenstein-Berleburg und Witt- 
genstein-Wirrgenstein von den standesherrlichen Unrersassen auf Grund eines lan- 
des--, lehns-, grund= oder gutsherrlichen Rechres an die Hineserrichen Hüuser 
zu entrichtende Geld= und Naruralabgaben, Zehnten und sonstige Prastationen 
werden vom 1. Juli 1840. ab, abgelöst. 
é. 2. Zum Behuf dieser Ablösung ist der jährliche Geldwerch sämmt- 
licher im 6. 1. bezeichneten Prästarionen auf dem durch eine besondere Instruk- 
tion vorgeschriebenen Wege zu ermitteln. 
. 3. Den berechtigten standesherrlichen Hdusern gegenüber wird die Kapital, Em- 
Ablösung durch Kapitalabsindung und zwar in der Art bewirkt, daß von dem seueer 
nach §. 2. ermirellen Pähpichen Gesammtwerthe der Prästationen wegen der chen Höufer. 
vorkommenden Ausfälle und Verwaltungskosten ein Abzug von 3 Prozent statt- 
findet, sodann aber der 25fache Betrag der verbleibenden 97 Prozent den stan- 
desherrkichen Hdusern entweder baar oder in Schuldverschreibungen der bei der 
Regierungs-Hauptkasse in Arnsberg zu errichtenden Wittgensteinschen Tilgungs- 
Kasse gewährr wird. 
6é 4. Diese Schuldverschreibungen werden von der Wirtgensteinschen 
„Tilgungskasse nach dem anliegenden Muster ausgestellt und von der Regierung 
zu Arnsberg beglaubigt. Sie lauten auf jeden Inbaber und werden jährlich 
mie Vier vom Hundert in halbsaährigen Terminen am 2. Januar und 1. Juli 
eines jeden Jahres verzinser, dergestalt, daß die erste Zinsrate am 2. Januar 
1841. fällig ist. 
4. 5. Mit den Schuldverschreibungen zugleich werden Zinskoupons für 
die in die ersten 4 Jahre fallenden Zinstermine ausgegeben. Nach Ablauf die- 
ser 4 Jahre werden dem Inhaber des letzten Koupons neue Koupons für die 
nächste 4jaͤhrige Periode ausgehändigt. Auf diese Weise wird von 4 zu 4 Jah- 
ren mit der Verabreichung neuer Koupons fortgesahren. Der Betrag der fdl- 
ligen Koupons kann bei den Regierungs-Hauptkassen im Arnsberg, Münster, 
Minden, Coblenz und Cöln und bei allen Steuerkassen der Provinz Westpha- 
len baar erhoben werden. — Die gedachten Regierungs-Hauprkassen besorgen 
zugleich für die Inhaber des letzten Koupons die Ausreichung neuer Koupons. 
Die Zinskoupons versähren zum Vortheil der Tilgungskasse, wenn sie 
nicht innerhalb vier Jahren nach der Verfallzen zur Zahlung präsentirt werden. 
6. Zur Sicherheit für die durch Schuldverschreibungen verbriesten 
Kapitalien und die davon zu entrichtenden JZinsen haften zunächst die nach 66. 11. 
(No. 20#. B 2 und
	        
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