ergleichs-
ersuch durch
die General-
Kommission.
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senigen geistlichen und öffentlichen Institute, deren Vermögensverwaltung
unmittelbar oder mittelbar unter der Staatsbehörde stcht; ·
4) auf die Beachtung des Interesses der nicht zugezogenen Realglaͤubiger,
Lehns= oder Fideikommisfolger, Nutznießer, Wiederkaufs= oder andern
Realberechtigten, oder sedes Dritten, der noch sonst in der Sache bechei-
ligt sepn möchte, und endlich
5) darauf, daß daß landespolizeiliche Interesse nicht verletzt, d. h. daß
nichts bedungen werde, was die Gesetze überhaupt nicht gestatten. Diese
Punkte abgerechnet, steht der General-Kommission übrigens über die
Bedingungen und Mittel der Ablösung kein Urtheil zu. Findet sich aber
in den vorstehend unter 1. bis 5. gedachten Beziehungen, Anlaß zu Er-
innerungen, so muß die General-Kommission zunächst dahin wirken, daß
solche von den Partheien selbst erledigt werden. Können sich dieselben
darüber nicht einigen, so steht ihr über die Art und Weise, wie sie zu
erledigen sind, die Entscheidung zu.
(. 18.
Ein also von der General-Kommission bestätigter Vertrag hat die Wir-
kung einer gerichtlich bestätigten Urkunde, und haben die Hypotheken-Behörden
darauf die nöthigen Eintragungen und Löschungen zu bewirken.
8. 19.
Nur wenn eine freie Vereinigung (§. 14.) nicht zu Stande gekommen
ist, findet die Regulirung der Verhältnisse zwischen Berechtigten und Verpflich=
teten nach Vorschrift des gegenwärtigen Gesetzes statt, es soll jedoch keine Pro-
vokation darauf anders angenommen werden, als indem der Provokantc zugleich
anzeigt, und bei ndherer Untersuchung als richtig zu den Akten festgestellt wird,
ra eine freie Vereinigung versucht, und bestimmte Vorschläge dazu schristlich
gemacht, solche aber entweder überhaupt, oder bei einzelnen Punkten nicht ange-
nommen worden.
. 20.
Auch soll es solchenfalls allemal, insbesondere aber dann, wenn die guͤt-
liche Vereinigung nur bei einzelnen Differenzpunkten mißlungen ist, die erste
Obliegenheit der General-Kommission seyn, nochmals einen Vergleich zwischen
den Betheiligten auf die Grundlage der gemachten Vorschläge (§. 1.) oder
auf andere Bedingungen und Ablösungsmittel, worüber die Partheien irgend
zu vereinigen seyn möchten (F. 14.), zu versuchen, und es muß über diesen Ver-
gleichsversuch, zum Belage, daß dabei nichts versäumt worden, jederzeit eine
schristliche Verhandlung aufgenommen werden. Nur wenn auch auf diese
Weisc kein Vergleich hat zu Stande gebracht werden können, muß die Sache
nach den weiteren Vorschriften der gegenwärtigen Ordnung cingeleitek, und die-
senigen Punkte, worüber die Partheien sich nicht gütlich haben cinigen können,
hach denselben entschieden werden.
· x.21.