Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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. 21. 
Die Abl sung geschieht eneweder durch Abfindung, d. h. durch gänz= Gesrollche 
liche Auseinandersetzu ig vermittelst einer für immer gegebenen vollständigen Ent= lungs= 
ch#digung, oder durch Verwandlung der abzulösenden Last in eine sortdauernde 
ast anderer Art. 
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2 — 
Die Absindung geschieht entweder durch Abtretung von Grund und 
Boden (Land-Abfindung), oder durch Bezahlung eines Kapitals in baarem 
Gelde (Kapital-Abfindung), oder durch beides zugleich. 
6 23. 
Bei festen Getreide-Abgaben (Titel IV.) und bei allen Arten der Zehn- bel. Ge. 
ten von Bodenerzeugnissen (Titel VI.) kann der Verpflichtete die Absindung dt etdr, 
jederzeit dadurch bewirken, daß er Kapital in einer unzertrennten Summe zahlkt, en ren Beden- 
welche Absindung der Berechtigte anzunehmen schuldig ist. - 
*ie 
Außerdem bann aber bei den, im 5. 23. genannten Lasten entweder Land- 
oder Kapital-Absindung auf folgende Weise bewirkt werden: 
A. Provozirt in diesen Fällen der Berechtigte auf die Abfindung, so hat 
der Verpflichtete die Wahl zwischen der Land-Absindung und der Kapital-Ab- 
findung. Wahlt er die letzte, so hat er das Recht, das im Ganzen festgesetzte 
Kapital in vier nach einander folgenden einjährigen Terminen (von der Zeit der 
15 an gerechnet) zu gleichen Theilen abzutragen, jedoch darf in diesem 
alle keine einzelne Abschlagszahlung weniger als Einhundert Thaler Kourane 
betragen. Der Räckstand ist einstweilen mit Vier vom Hundert zu verzinsen. 
Wenn dem Berechtigten die von dem Werpflichteten getrofsene Wahl 
nicht ansteht, so kann er die Provokation zurücknehmen. Jedoch steht es als- 
dann dem Werpslichteten frei, diesen Rücktritt dadurch abzuwenden, daß er Ka- 
pital in einer unzertrennten Summe anbietek, welche Abfindung der Berechtigte 
annehmen muß. 
4. 28. 
B. Provozirt der Verpflichtete, so hat der Berechtigte die Wahl zwischen 
Land und Kapital. 
Waͤhlt der Berechtigte Kapital, so muß er sich die im vorigen Para- 
graph näher bestimmten Terminal-Zahlungen gefallen lassen. 
VWählt der Berechtigte Land, so kann der Verpflichtete diese getroffene 
Wahl dadurch abwenden, daß er Kapital in einer unzertrennten Summe an- 
bietet, welche Abfindung der Berechtigte annehmen muß. 
Außerdem kann aber auch der Verpflichtete, welchem die von dem Berech- 
tigten getrossene Wahl nicht anstehr, die Provokatien ganz zuruͤcknehmen. 
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(No. 2107.) ie
	        
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