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. 21.
Die Abl sung geschieht eneweder durch Abfindung, d. h. durch gänz= Gesrollche
liche Auseinandersetzu ig vermittelst einer für immer gegebenen vollständigen Ent= lungs=
ch#digung, oder durch Verwandlung der abzulösenden Last in eine sortdauernde
ast anderer Art.
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2 —
Die Absindung geschieht entweder durch Abtretung von Grund und
Boden (Land-Abfindung), oder durch Bezahlung eines Kapitals in baarem
Gelde (Kapital-Abfindung), oder durch beides zugleich.
6 23.
Bei festen Getreide-Abgaben (Titel IV.) und bei allen Arten der Zehn- bel. Ge.
ten von Bodenerzeugnissen (Titel VI.) kann der Verpflichtete die Absindung dt etdr,
jederzeit dadurch bewirken, daß er Kapital in einer unzertrennten Summe zahlkt, en ren Beden-
welche Absindung der Berechtigte anzunehmen schuldig ist. -
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Außerdem bann aber bei den, im 5. 23. genannten Lasten entweder Land-
oder Kapital-Absindung auf folgende Weise bewirkt werden:
A. Provozirt in diesen Fällen der Berechtigte auf die Abfindung, so hat
der Verpflichtete die Wahl zwischen der Land-Absindung und der Kapital-Ab-
findung. Wahlt er die letzte, so hat er das Recht, das im Ganzen festgesetzte
Kapital in vier nach einander folgenden einjährigen Terminen (von der Zeit der
15 an gerechnet) zu gleichen Theilen abzutragen, jedoch darf in diesem
alle keine einzelne Abschlagszahlung weniger als Einhundert Thaler Kourane
betragen. Der Räckstand ist einstweilen mit Vier vom Hundert zu verzinsen.
Wenn dem Berechtigten die von dem Werpflichteten getrofsene Wahl
nicht ansteht, so kann er die Provokation zurücknehmen. Jedoch steht es als-
dann dem Werpslichteten frei, diesen Rücktritt dadurch abzuwenden, daß er Ka-
pital in einer unzertrennten Summe anbietek, welche Abfindung der Berechtigte
annehmen muß.
4. 28.
B. Provozirt der Verpflichtete, so hat der Berechtigte die Wahl zwischen
Land und Kapital.
Waͤhlt der Berechtigte Kapital, so muß er sich die im vorigen Para-
graph näher bestimmten Terminal-Zahlungen gefallen lassen.
VWählt der Berechtigte Land, so kann der Verpflichtete diese getroffene
Wahl dadurch abwenden, daß er Kapital in einer unzertrennten Summe an-
bietet, welche Abfindung der Berechtigte annehmen muß.
Außerdem kann aber auch der Verpflichtete, welchem die von dem Berech-
tigten getrossene Wahl nicht anstehr, die Provokatien ganz zuruͤcknehmen.
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(No. 2107.) ie