Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Ablösungsren- 
ten der Pflich- 
tigen. 
— 8 — 
und 12. der Tilgungskasse uͤberwiesenen Revenuͤen. Außerdem uͤbernimmt der 
Staat die Garantie dafür. 
. 7. Die ausgefertigten Obligationen werden durch baare Bezahlung 
eingelöst und vernichtet. 
Die Einlösung wird nach dem Ermessen der Regierung zu Arnsberg ent- 
weder durch Ankauf der Schuldverschreibungen aus freier Hand oder im Wege 
der Kündigung gegen Gewährung des Nennwerths bewirkt. In dem letzteren 
Falle werden entweder sämmtliche vorhandene Schuldverschreibungen mit einem 
Male gekündigt oder die davon zu kündigenden durch das Loos bestimmt. Die 
Kündigung erfolgt in beiden Fällen durch eine dreimalige, in Zwischenrdumen 
eines Monats zu wiederholende Bekanntmachung in den Amteblättern der Re- 
gierungen zu Arnsberg, Münster, Minden, Coblenz und Cöln. 
Sechs Monate nach dem Erscheinen der ersten Bekanntmachung werden 
die gekündigten Kapitalien von der Tilgungskasse in Arnsberg, gegen Rückgabe 
der Schuldverschreibungen ausgezahlt. Verscuumt der Inhaber die Erhebung, 
"" verliert er vom festgesetzten Zahlungstage an den Anspruch auf serneren Zin- 
engenuß. Werden die Koupons über die nach dem Zahlungstage fällig wer- 
denden Zinsen mit der Schuldverschreibung nicht zurückgegeben, so wird der Be- 
trag derselben von dem zu zahlenden Kapitale in Abzug gebracht. Die nicht zu- 
rückgegebenen Koupons werden in diesem Falle gleich allen übrigen eingelöst (§. 3.). 
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht ge- 
gen die Tilgungskasse nicht zu. 
6é 8. Die Schuldverschreibungen der Tilgungskasse können Behufs der 
Belegung gerichtlicher und vormundschaftlicher Deposstalgelder, so wie der Fonds 
öffentlicher Institute in der Provinz Westphalen angekauft oder als Unterpfand 
angenommen werden. 
é In wieweit das nach 65. 3. berechnete Ablösungskapital den stan- 
desherrlichen Hdusern am 1. Juli 1840. baar oder in Schuldverschreibungen 
gewährt werden soll, bleibt der Bestimmung des Finanzministers überlassen. 
d. 10. Den WVerpflichteten gegenüber wird die Ablösung der in #. 1. be- 
zeichneten Prastationen durch Verwandlung derselben in eine ststchende Geld- 
rente zur Ausfuͤhrung gebracht. 
d. 11. Nachdem der jahrliche Geldwerth der an die standesherrlichen 
Haͤuser zu entrichtenden Abgaben im Ganzen und fuͤr alle einzelne Pflichtigen 
ermittelt und festgestellt ist, wird den letzteren der fuͤnfte Theil desselben erlassen. 
Der Betrag von : trikt als eine feste Geldrente an die Stelle der abgelösten 
Prästationen und ist am 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. Oktober, 1. No- 
vember und 1. Dezember eines jeden Jahres jedesmal mit durch Wermitte- 
lung der Steuerkassen zu Berleburg und Laasphe an die Tilgungskasse zu Arns- 
berg abzuführen. Die erste Rate ist am 1. Oktober 1840. fällig. 
6. 12. Außer den nach 6. 11. von den prästationspflichtigen Untersassen 
zu entrichtenden Renten wird der Wittgensteinschen Tilgungskasse ein sixirter 
sährlicher Zuschuß aus den allgemeinen Staatsfonds von der Höhe überwiesen, 
daß die Tilgungskasse in den Stand gesetzt wird, die nach §. 3. von ihr ver- 
brieften Kapitalien nicht nur zu verzinsen, sondern auch binnen 41 Jahren ein- 
zulösen und zu tilgen. Nach Ablauf dieser Frist haben die Pflichtigen keine wei- 
kere
	        
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