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(. 68.
Die vorstehend wegen der Zehenten ertheilten Vorschriften finden auch
auf die Garbenpacht von den sogenannten Garbenhöfen Anwendung.
Siebenter Titel.
Von der Ablsung zufälliger Rechte.
(. 60.
Die zufälligen Rechte, d. h. diesenigen Leistungen, bei welchen entwede
der Zeitpunkt der Enrrichtung, oder der Umfang des - oder beides
zugleich unbestimmt ist, können, soweit solche setzt noch bestehen (#. 2.) durch
Kapitalabsindung, durch Verwandlung in feste Geldrenten und ausnahmsweise im
Fall des 33sten Paragraphen durch Landabfindung abgelöset werden.
(. 70.
Die Kapitalabsindung geschieht nur auf den Antrag des Verpflichteten,
die Verwandlung in Geldrente aber kann sowohl der Berechtigte, alslder Der-
pflichtete verlangen.
Zum Behuf dieser beiden Arten der Ablösung ist die Ermittelung des
jährlichen Werths der Leistung nöthig, welche nach folgenden Grundsaͤtzen
geschieht:
8. 71.
Der jaͤhrliche Werth der Laudemien (Antrittsgelder, Gewinngelder 2c.)
wird nach folgenden Verschiedenheiten bestimme:
1) wenn sie bei jeder Vererbung des belasteren Guts entrichtet werden
müssen, so sind drei Veränderungsfälle auf ein Jahrhundert zu rechnen;
2) sind die Deszendenten des verstorbenen Besitzers von der Enrrichtung
befreit, so ist nur ein Fall auf Ein Jahrhundert anzunehmen;
3) sind zwar die Deszendenten des letzten Besitzers von den Veränderungs=
gebühren frei, raw aber dagegen jede Person, welche den Besitzer eines
Grundstücks heirathet, dieselben bezahlen, so werden, wie im Falle zu 1.
drei Veränderungsfälle auf Ein Jahrhundert gerechnet;
4) wenn nicht bloß im Vererbungsfalle, sondern auch von dem Ehegatten
des Erben, Veränderungsgebühren (Gewinngelder) gezahlt werden müssen;
so werden das Aufkommen des Erben und dessen Verheirathung zusam-
men für einen Fall angenommen, solcher Füälle drei auf Ein Jahrhundert
gerechnet, und die Gewinngelder, welche er und sein Ehegatte zu zahlen
hat, so zusammengerechnek, als ob er (der Erbe) beide Sätz sogleich bei
dem Auskommen auf das Grundstück zu entrichten gehabt hätte;
5) wenn