Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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(. 68. 
Die vorstehend wegen der Zehenten ertheilten Vorschriften finden auch 
auf die Garbenpacht von den sogenannten Garbenhöfen Anwendung. 
Siebenter Titel. 
Von der Ablsung zufälliger Rechte. 
(. 60. 
Die zufälligen Rechte, d. h. diesenigen Leistungen, bei welchen entwede 
der Zeitpunkt der Enrrichtung, oder der Umfang des - oder beides 
zugleich unbestimmt ist, können, soweit solche setzt noch bestehen (#. 2.) durch 
Kapitalabsindung, durch Verwandlung in feste Geldrenten und ausnahmsweise im 
Fall des 33sten Paragraphen durch Landabfindung abgelöset werden. 
(. 70. 
Die Kapitalabsindung geschieht nur auf den Antrag des Verpflichteten, 
die Verwandlung in Geldrente aber kann sowohl der Berechtigte, alslder Der- 
pflichtete verlangen. 
Zum Behuf dieser beiden Arten der Ablösung ist die Ermittelung des 
jährlichen Werths der Leistung nöthig, welche nach folgenden Grundsaͤtzen 
geschieht: 
8. 71. 
Der jaͤhrliche Werth der Laudemien (Antrittsgelder, Gewinngelder 2c.) 
wird nach folgenden Verschiedenheiten bestimme: 
1) wenn sie bei jeder Vererbung des belasteren Guts entrichtet werden 
müssen, so sind drei Veränderungsfälle auf ein Jahrhundert zu rechnen; 
2) sind die Deszendenten des verstorbenen Besitzers von der Enrrichtung 
befreit, so ist nur ein Fall auf Ein Jahrhundert anzunehmen; 
3) sind zwar die Deszendenten des letzten Besitzers von den Veränderungs= 
gebühren frei, raw aber dagegen jede Person, welche den Besitzer eines 
Grundstücks heirathet, dieselben bezahlen, so werden, wie im Falle zu 1. 
drei Veränderungsfälle auf Ein Jahrhundert gerechnet; 
4) wenn nicht bloß im Vererbungsfalle, sondern auch von dem Ehegatten 
des Erben, Veränderungsgebühren (Gewinngelder) gezahlt werden müssen; 
so werden das Aufkommen des Erben und dessen Verheirathung zusam- 
men für einen Fall angenommen, solcher Füälle drei auf Ein Jahrhundert 
gerechnet, und die Gewinngelder, welche er und sein Ehegatte zu zahlen 
hat, so zusammengerechnek, als ob er (der Erbe) beide Sätz sogleich bei 
dem Auskommen auf das Grundstück zu entrichten gehabt hätte; 
5) wenn
	        
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