men in Einer Summe behandelt wurde, so soll in solchem zweifelhaften Falle
die Haͤlfte dieser Summe als Betrag der Gewinngelder angenommen werden.
4. 73.
Der aus 8686. 71. 72. hervorgehende Betrag aller auf ein Jahrhundert
treffenden Veraͤnderungsfaͤlle wird zusammengerechnet und die Summe durch
Hundert getheilt. Der Quotient ist der jaͤhrliche Werth, zu welchem das Lau-
demium anzuschlagen ist.
(. 74.
Ist aber das Laudemium jedesmal nach einer bestimmten Anzahl von
ahren zu entrichten, so wird der nach 5. 72. ausgemittelte Betrag durch die
ahl dieser Jahre getheilt, und der Quotient ist als der jährliche Werth des
audemiums anzusehen.
nm
Außerdem muß der Verpflichtete bei jeder Art der Ablésung auch noch
die nach 56. 71. bis 74. berechnete Jahresrente für so viele Jahre baar be-
zahlen, als von dem letzten Entrichtungsfall bis zur Zeit der Ablösung ver-
flossen seyn werden.
Wenn in beiden Fällen 66. 73. bis 75. seit dem letzten Entrichtungfall
die angenommene Durchschnittsperiode noch nicht verflossen, so steht nur dem
Berechtigten, ist sie aber schon verstossen oder überschritten, nur dem Der-
pflichteten das Provokationsrecht zu. Dies gilt indessen nur bis zum Eintritt
des ersten Emrichtungsfallcs, als von welchem an beiden Theilen frei steht, auf
Ablôfung anzutragen.
6. 70.
Nach denselben Grundsätzen ist in Ansehung aller anderen Abgaben zu
verfahren, bei welchen entweder die Zeit der Entrichtung, oder die Größe der
Abgabe unbestimmt ist. Dieste gilt insonderheit in Ansehung des Sterbefalls
oder Besthaupts, wo dieses Recht noch fortdauert, und es sind bei demselben
drei Entrichtungsfälle auf Ein Jahrhundert zu rechnen.
4. 77.
Der jaͤhrliche Werth des Heimfallrechts wird ohne Unterschied, ob es
neben dem Laudemium oder ohne dasselbe besteht, auf eine Rente angeschlagen,
welche zwei Prozent vom reinen Ertrage des Guts betraͤgt. Bei der Berech-
nung dieses reinen Ertrages sollen jedoch nicht nur die oͤffentlichen Abgaben,
sondern auch alle uͤbrige Reallasten, insbesondere auch die Zinsen der darauf
vor Erlaß der Großherzoglich-Hessischen Verordnungen hypothekarisch versicher-
ten Schulden, in Abzug gebracht werden, insoweit diese von dem Obereigen-
thuͤmer anzuerkennen sind. Der Umfang dieser Abzuͤge wird nach der Zeit des
Antrages auf Ablösung bestimmt. Die Worschrift des §. 75. findet bei der
Ablösung des Heimfalls keine Anwendung. n
. 78.