Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

— 1733 — 
4. 78. 
Steht jedoch das belastete Gut nur noch auf vier Augen, so soll die 
Rente zu 5 Prozenk, und wenn dasselbe auf zwei Augen steht, zu 10 Prozent 
des Reinertrages angeschlagen werden, der Antrag mag von dem Berechtigten 
oder Verpflichteten ausgegangen seyn. 
Achter Titel. 
Von der Abléssung der Dienste. 
6 7. 
Die Ablösung der Dienste geschieht durch Kapitalabsindung, durch Ver- 
wandlung in feste Geldrenren und ausnahmsweise im Fall des #. 33. durch 
Landabfindung. 
ie 
Spanndienste und die von Spanndienstpflichtigen zu leistenden Hand- 
dienste können, wenn sie bisher berkömmlich zu einem und demselben berechtigten 
Gute in natura geleistet worden sind, nur gleichzeitig von sämmtlichen Dienst- 
pftichtigen der vorbemerkten Art abgelöset werden, wenn der Antrag dazu von 
ihnen ausgeht und der Berechtigte nicht in die Ablösung Einzelner willigt. 
Die Majorität solcher Dienstpflichtigen kann ungeachtet des Widerspruchs 
der Minorität die Absindung bewirken, und finden alsdann die Bestimmungen 
des 6. G. Anwendung. S 
. SI. 
Die Verwandlung der Dienste geschieht sowohl auf Ancrag des Be- 
rechrigten als des Verpflichteten vermittelst einer festen Geldrente. 
4. 82. 
Zum Behuf einer jseden Art der Ablösung der Dienste ist die Ausmitte- 
lung des Geldwerths einer jährlichen Leistung derselben nöthig, welche nach folgen- 
den Regeln zu bewirken ist. 
.83. 
In den Faͤllen, worin die Dienste nach dem Umfang der zu leistenden 
Arbeit bestimmt sind, soll durch Sachverstaͤndige bestimmt werden, welche Kosten 
der Dienstberechtigte aufzuwenden hat, um die den Dienstpflichtigen obliegende 
Arbeit durch eigenes Gespann, Knechte oder Tageloͤhner zu bestreiten. Die 
ESumme dieser Kosten ist durch Verrechnung auf die einzelnen Dienstpflichtigen, 
nach Verhältniß ihrer Beitragspflicht, auszutheilen. 
6. 84. 
Wenn dagegen die Dienste nicht nach dem Umfange der zu leistenden 
Arbeit, sondern nach Tagen bestimmt sind, so sollen für bestimmte Gegenden 
(No. 2107.) durch
	        
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