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Neunter Titel.
Von den Rechten und Verbindlichkeiten dritter Personen, in Be-
ziehung auf Abloͤsung.
8. 88.
Die fuͤr die abgeloͤseten Abgaben, Zehenten und Dienste festgesetzten Jah-
resrenten oder Kapitalien genießen dasselbe Vorzugsrecht vor anderen hypothe-
karischen Forderungen, welches den Abgaben und Leistungen selbst zustand.
4. 89.
Die für abgelösete Leistungen zur Entschddigung gegebenen Grundstücke,
Kapitalien und Jahresrenten treten in Rücksicht der Lehns= und Fideikommiß-
Dsindun und der hypothekarischen Schulden in die Stelle der abgelsseten
eistungen.
*riie
Es muß sedoch wegen der zur Abfindung hergegebenen, nicht sofort be-
zahlten, dem Berechtigten aber durch Eintragung bei dem verpflichteten Gute
gesicherten Kapitalien, imgleichen wegen der zum gleichen Behufe festgesetzten
Jahresrenten, in dem Hyppothekenbuche bei dem belasteten Gute vermerkt werden,
daß das Kapital und beziehungsweise die Jahresrente ein Zubehör des berech-
tigten Gutes, und die SEchigler des Besitzes, darüber zu verfügen, aus dem
Hypothekenbuche bei dem letztgedachten Gute zu ersehen sey.
8. 91.
Die hypothekarischen Gläubiger des Berechtigten können der Ablösung
nicht widersprechen.
(. 92.
Ihrer Zuziehung bei dem Ablösungsgeschdfte bedarf es nicht.
. 93.
Sind jedoch Pertinenzstücke eines Gutes gegen eine baar ein für alle-
mal zu entrichtende Vergütigung abgetreten worden, so müssen die Behörden
welche das Geschäft dirigiren, ein solches Abkommen den Hypothekenglädubigern,
und zwar sowohl denen, welche Kapital zu fordern haben, als denen, welche mit
Remenabgaben oder ähnlichen sortwährenden Leistungen im Hypothekenbuche
eingetragen stehen, zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsame bekannt machen.
K. 4.
Diesen steht alsdann frei zu verlangen, daß der Schuldner die ihm aus-
gesetzte baare Vergücigung entweder zur Wiederherstellung ihrer, durch die Ab-
tretung geschmälerten Sicherheit, oder zur Abstoßung der zuerst eingetragenen
Kapitalposten, soweit sie dazu hinreicht, verwende.
Jnhrgang 1810. (No. 2107.) Dd (. 95.