Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

4. 112. 
Was wegen der Rechte der Lehn= und Fideikommißfolger, hypothekari- 
schen Gläubiger und anderen Realberechtigten, ihrer Zujiehung und der Wahr- 
nehmung ihrer Rechte durch die General-Kommission, rücksichtlich der Ablösungs= 
kapitalien verordnet ist, findet auch in dem Falle Anwendung, wenn sich bei der 
Veräußerung der Abfindungsländereien Ueberschüsse über den zu den Einrich- 
tungskosten nothwendigen Bedarf ergeben. 
4 113. 
I. Wenn die Lehns= oder Fideikommißbesitzer es vorziehen, statt der ihnen 
nachgegebenen Verwendung der Ablösungskapitalien oder VTerdußerung und Ver- 
pfändung der Abfindungen, die Einrichtungskosten durch Anleihen auf die Sub- 
stanz des Hauptguts, einschließlich jener Zubehörungen, zu beshafen so durien 
diese Anleihen nicht die Hälste des Werths der Abfindungen überschreiten. Die 
Feststellung dieses Werths geschieht von der General-Kommission nach den bei 
der Auseinandersetzung zum Grunde gelegten landüblichen Abschätzungsprinzipien. 
II. Die Lehns= oder Fideikommißbesitzer sind serner befugt, die Sub- 
stanz des Hauptguts auch für den Betrag der Kapitalsabsindungen und Ent- 
scigungen zu verpfänden, welche a6. für die zum Lehn und Fideikommiß ge- 
chlagenen Grundstücke, oder zur Ablösung der auf denselben haftenden Lasten zu 
entrichten haben. 
III. Sben dazu sind sie wegen dersenigen Kosten befugt, welche durch 
Vermessung und Bonitirung, sowie durch die kommi arischen WVerhandlungen 
e. altn#eschüler entstehen, die die Ausführung dieses Gesetzes zum Gegen- 
and haben. 
Auf die Kosten der Prozesse, welche durch das Ablösungsgeschäfte nestehen, 
findet diese Bestimmung nicht Anwendung. 
IV. Im vorstehend No. I. bezeichneten Falle ist die Höhe der Einrich- 
tungskosten, in den Fällen No. II. und III. außerdem aber die wirkliche Ver- 
wendung der Abfindungen und Ausei setzungskosten 2c. durch ein in beglaub- 
ter Form ausgefertigtes Attest der General-Kommission nachzuweisen, und die 
Hypothekenbehbrden sind befugt und verpflichtet, auch ohne Einwilligung des 
Epnoperrn, oder der Lehns= und Fideikommißfolger, die auf den Grund des 
Attestes nachgesuchte Eintragung in das Hypothekenbuch zu veranlassen. Es soll 
übrigens von dem Gutsbesitzer abhängen, ob er die erweisliche Summe als ein 
Darlehn auf die Gutssubstanz aufnehmen, oder statt dessen seinem Allodial= und 
freiem Nachlasse den Anspruch auf Erstattung bei der künftigen Erbauseinander- 
setzung mittelst eines Vermerkes im Hypothekenbuche vorbehalten will. 
V. Vermag in den sub II. und Ill. bezeichneten Fällen der Gutsbesitzer 
die Verwendung der Abfindungen und Auseinandersetzungskosten rc. nicht sofort 
nachzuweisen, so muß bei den im Hypothekenbuche eingetragenen Summen einst- 
weilen bemerkt werden: „daß die Verwendung derselben noch nachzuweisen #% 
(No. 2107.) leie 
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