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Diese Bemerkung wird auf das erfolgende Verwendungs-Attest der Ge-
neral-Kommission in dem Hyppothekenbuche gelöscht.
VI. Was im 9. 108. dieses Gesetzes in Ansehung der Befugniß der
Anwärter und Deulbere-heigten, sowie in Ansehung der dreijährigen Praklusiv=
fest in Beziehung auf Verschuldung der Abfindungen bestimmt ist, findet auch
ei Verschuldung der Substanz des Hauptguts Anwendung.
VII. Die Rechte der früher eingetragenen Gläubiger bleiben bei solchen
Verpfändungen des Hauptguts überall unverändert.
8. 114.
Die den Gutsbesitzern und Abgabenberechtigten zustehende Hestauch zur
Verschuldung der Absindungen und der Hauptgüter, oder zur Verqußerung der
ersteren, findet der Regel nach nur bis zu den, in Folge der Auseinandersetzung
in dem Hyohekenbuche zu bewirkenden Ab= und Zuschreibungen statt.
Soll ihnen solche darüber hinaus vorbehalten bleiben, so liegt ihnen ob,
dies bei der Zuschreibung im Hypothekenbuche vermerken zu lassen.
Erfolgt keine Zuschreibung im Hypothekenbuche, so steht ihnen jene Be-
fugniß nur insofern zu, als sie ihre Anträge deshalb innerhalb Jahresfrist nach
der Bestätigung des Rezesses bei der General-Kommission gemacht haben.
l allen Fällen ist die letztere ermächtigt, denselben eine angemessene Prä-
klusivfrist zu bestimmen, innerhalb welcher sie die zur Feststellung ihrer Verwen-
dungsbefugnisse nöthige Nachweise beizubringen haben.
é 115.
Zu den Einrichtungskosten, für welche sich der Abgabenberechtigte der,
. 108. u. f. aufgeführten Mittel bedienen kann, werden der Regel nach nur
gerechnet:
a) die Baukosten und die Ausgaben zur Anschaffung des Inventariums,
welche nöthig sind, um dem berechtigten Gute die wegfallenden Dienste
zu ersetzen;
b) die Anschaffungskosten des Inventariums, die Bau-, Rodungs-, Ent-
wässerungs= und Bewässerungskosten, welche erforderlich sind, um das
zur Entschädigung abgetretene Land, sey es als Zubehör eines andern
Hauptguts, oder mittelst Errichtung besonderer Vorwerkswirthschaften
oder kleinerer Etablissements gehörig zu benutzen.
6 116.
Wird sedoch in dem Betriebsplane des Hauptgutes durch die Auseinan-
dersetzung eine erhebliche Veränderung erforderlich, so kommen nicht bloß die
vorstehend (H. 115. a. und b.) benannten, sondern auch die zu der veränderten
Einrichtung des Hauptguts nöthigen Anschaffungskosten des Inventariums, die
Bau-, Rodungs-, Entwässerungs= und Bewässerungskosten in Anschlag. Dies
findet