Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

— 180 — 
Diese Bemerkung wird auf das erfolgende Verwendungs-Attest der Ge- 
neral-Kommission in dem Hyppothekenbuche gelöscht. 
VI. Was im 9. 108. dieses Gesetzes in Ansehung der Befugniß der 
Anwärter und Deulbere-heigten, sowie in Ansehung der dreijährigen Praklusiv= 
fest in Beziehung auf Verschuldung der Abfindungen bestimmt ist, findet auch 
ei Verschuldung der Substanz des Hauptguts Anwendung. 
VII. Die Rechte der früher eingetragenen Gläubiger bleiben bei solchen 
Verpfändungen des Hauptguts überall unverändert. 
8. 114. 
Die den Gutsbesitzern und Abgabenberechtigten zustehende Hestauch zur 
Verschuldung der Absindungen und der Hauptgüter, oder zur Verqußerung der 
ersteren, findet der Regel nach nur bis zu den, in Folge der Auseinandersetzung 
in dem Hyohekenbuche zu bewirkenden Ab= und Zuschreibungen statt. 
Soll ihnen solche darüber hinaus vorbehalten bleiben, so liegt ihnen ob, 
dies bei der Zuschreibung im Hypothekenbuche vermerken zu lassen. 
Erfolgt keine Zuschreibung im Hypothekenbuche, so steht ihnen jene Be- 
fugniß nur insofern zu, als sie ihre Anträge deshalb innerhalb Jahresfrist nach 
der Bestätigung des Rezesses bei der General-Kommission gemacht haben. 
l allen Fällen ist die letztere ermächtigt, denselben eine angemessene Prä- 
klusivfrist zu bestimmen, innerhalb welcher sie die zur Feststellung ihrer Verwen- 
dungsbefugnisse nöthige Nachweise beizubringen haben. 
é 115. 
Zu den Einrichtungskosten, für welche sich der Abgabenberechtigte der, 
. 108. u. f. aufgeführten Mittel bedienen kann, werden der Regel nach nur 
gerechnet: 
a) die Baukosten und die Ausgaben zur Anschaffung des Inventariums, 
welche nöthig sind, um dem berechtigten Gute die wegfallenden Dienste 
zu ersetzen; 
b) die Anschaffungskosten des Inventariums, die Bau-, Rodungs-, Ent- 
wässerungs= und Bewässerungskosten, welche erforderlich sind, um das 
zur Entschädigung abgetretene Land, sey es als Zubehör eines andern 
Hauptguts, oder mittelst Errichtung besonderer Vorwerkswirthschaften 
oder kleinerer Etablissements gehörig zu benutzen. 
6 116. 
Wird sedoch in dem Betriebsplane des Hauptgutes durch die Auseinan- 
dersetzung eine erhebliche Veränderung erforderlich, so kommen nicht bloß die 
vorstehend (H. 115. a. und b.) benannten, sondern auch die zu der veränderten 
Einrichtung des Hauptguts nöthigen Anschaffungskosten des Inventariums, die 
Bau-, Rodungs-, Entwässerungs= und Bewässerungskosten in Anschlag. Dies 
findet
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.