Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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7 insbesondere Anwendung auf die Kosten der Abbaues im Falle der Trans- 
k okationen bauerlicher Wirche, ingleichen im Falle der Errichtung neuer Vor- 
werke auf entlegenen Gutsländereien, Behufs der Erleichterung ihrer Bestellung 
mit eigenen Leuten und eigener Bespannung. 
4. 117. 
Betreffen die im 8. 116. erwaͤhnten Veraͤnderungen Lehn- oder Fidei- 
kommißgüter, so soll bei deren Festsetzung von der General-Kommission unter- 
sucht werden, ob und inwieweit solche eine beständige, oder nur eine vorüber- 
gehende Verbesserung der gedachten Güter gewähren mögen. 
(#. 118. 
Die Kosten der letztern Art ist der Lehns= und Fideikommißbesitzer zu 
erstanen verbunden. Es wird ihm und iinen Nachfolgern die Pflicht auferlegt, 
die Erstartung dieser Kosten durch eine jährliche Zahlung des fun bchuten Theils 
derselben zu bewirken. Die Einzahlung dieser jährlichen Abträge erfolgt an das 
gerichtliche Depositorium, insoweit nicht durch die Stiftungs-Urkunde einem Fa- 
milienvorsteher Rechte in dieser Beziehung beigelegt sind. 
Die Verwendung der abschläglich geleisteten Zahlungen beschränkt sich 
nicht auf die Anlegung zu einem Lehn= oder Fideikommißstamm, sondern es kön- 
nen die eingezahlten Gelder auch zu Ablösung von Schulden, welche auf der 
Substanz des Lehns= oder Fideikommisses haften, verwendet, oder sonst zu Lehn- 
oder Fideikommiß wieder angelegt werden. 
8. 119. 
Durch das Pachtverhältniß, es trete solches bei dem berechtigten oder bei 
dem belasteren Gute ein, kann so wenig die cguliaung, als die Vollziehung 
der Auseinandersetzung zwischen dem Berechtigten und Perpflichteten gehindert 
werden. 
Sind für den Fall einer solchen Auseinandersetzung über die Enrschädi- 
gung des Gutspächters rechtsbeständige Abreden getroffen, so hat es dabei sem 
Heee sind aber dergleichen nicht getroffen, so treten die nachstehenden Vor- 
riften ein. 
. 120. 
Ist das berechtigte Gut verpachtet, so muß der Pächter des abgelöseten 
Rechts sich mit der Nutzung derjenigen Cneschädigung begnügen, welche seinem 
(Verpchter zu Theil geworden ist. 
. 121. 
Besteht diese Entschädigung in Kapital, so hat ihm der PWerpachter die 
Einsen desselben mit vier Prozent zu vergüten; es wäre denn, daß der Verpäch- 
ter mit Zustimmung des Pachters, das Ablösungskapital zur Verbesserung des 
Guts, wovon das abgelbste Recht Zubehör war, verwendete. 
(No. 2107.) Be-
	        
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