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Besteht die Entschaͤdigung in Land, so ist der Paͤchter solche nur dann
zu uͤbernehmen und sich damit zu begnügen schuldig, wenn das abgeloͤsete Recht
Zutehet eines ihm verpachteten Guts war, und das in dessen Stelle tretende
and bei eben diesem Gute zu dem Werthe, wofuͤr es dem Verpaͤchter ange-
rechnet worden, genutzt werden kann; auch kann der Paͤchter, wenn ihm die
Uebernahme solchen Landes zugemuthet wird, verlangen, daß ihm die zur Be—
wirthschaftung etwa noch erforderlichen Gebaͤude gebaut oder sonst uͤberwiesen
werden, doch muß er alsdann die Zinsen des aufgewendeten Bau-Kapitals mit
vier Prozent vergüten. Der Verpaͤchter leinersete kann sich aber auch nicht
entziehen, dem Pächter die Nutzung des Entschädigungs-Landes zu überlassen,
wenn deser es ohne Ueberweisung mehrerer Gebdude zu übernehmen bereit ist,
außer diesem Falle kann der Pächter diese Nutzung nicht fordern.
Ueberkommt der Pächter aus einem der vorbenannten Gründe die Ent-
scbhhigungs-bänderelen nicht zur Nutzung, e ihm der Perpchter den
etrag der Rente, auf welche solche bei der Regulirung veranschlagt sind, von
der Pacht erlassen.
. 122.
Machen Dienste den Gegenstand der Abloͤsung aus, so kann der Paͤch-
ter des berechtigten Guts, außer der Nutzung des Entschädigungs-Objekts auch
die Anweisung der für die neue (zum Ersatz der Dienke estimmte) Ein-
richtung nöthigen Gebqdude fordern; er muß jedoch das Baukapital mit vier
Prozent verzinfen.
8. 123.
Das zum Betriebe der Wirthschaft erforderliche Inventarium muß sich
der Paͤchter wott in dem Sale des &. 121. als 122. auf seine Kosten an-
schaffen, ohne daß er deshalb von dem Verpchter eine Vergütigung begeh-
ren kann.
(. 124.
Will der Pächter sich mit der, dem Verpächter zu Theil gewordenen
Entschädigung unter den obigen Bedingungen (94. 120. bis 123.) nicht begna-
gen, so steht es ihm frei, die Pacht zu kündigen. Diese Besugniß steht ihm
aber nur zu binnen drei Monaten, nachdem der besthigte Naes dem Pcchter
bekannt gemacht ist. Auch muß die Kündigung wenigstens sechs Monate vor
dem Abzuge erfolgen und der Abzug kann nur am Schlutz eines Wirthschafts-
jahres eintreten. Dieses dem Pchter eingerdumte Recht der Kündigung soll
jedoch gänzlich wegfallen, wenn nach dem Urtheil der General-Kommission, das
abgelösete Recht im Verhältniß zur ganzen Wirthschaft so unbedeutend ist, daß
aus der Ablösung keine merkliche Verdänderung der Wirthschaftsverhältnisse er-
solgen kann.
# 125.
Ist es das belastete Gut, welches verpachtet ist, so kann der ablssende
(Verpächter verlangen, daß der Pächter die Ablösungs-Rente, oder die Zinsen
des