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Ƥ(131.
Soweit der Berechtigte in Beziehung auf die ihm zustehende Realbe-
rechtigung, irgend einen Beitrag zur Grundsteuer des verpflichteten Guts zu
geben hat, soll derselbe Beitrag auch bei seder Ablösung in Anschlag hebrachl,
und daher der Werth der keistung um soviel geringer geschätzt werden.
(. 132.
Wenn der Berechtigte dem PVerpflichteten zu gegenstitigen Leistungen,
welche zu den Gegenständen dieses Gesetzes gehèren, verpflichtet ist, so sind bei
der Ablösung der Hauptleistung diese gegenseitigen Lasten in Abzug zu bringen.
8. 133.
st der Berechtigte wegen seiner Realberechtigungen zu Leistungen an
dritte Personen verpflichtet, so kann er jederzeit auf Ablôfung dieser ihm oblie-
genden Lasten amragen.
. 134.
So lange z ischen den Interessenten wegen der Abloͤsung noch keine
Uebereinkunft getroffen, oder von der Behoͤrde daruͤber noch nicht enpien ist,
kann selbst der Antrag, so wie auch bei der, dem einen oder andern Theile zwi-
schen den Ausgleichungsmitteln zustaͤndigen Wahl die Erklaͤrung daruͤber, einsei-
tig zuruͤckgenommen werden, alsdann muß aber der zuruͤcktretende Theil alle Ko-
sten der vergeblichen Verhandlung allein tragen und dem Gegentheile erstatten.
Auch versteht sich von selbst, daß der Befugniß des Gegentheils, Finerseis die
gesetzlich zulässigen Anträge nach Gutfinden zu machen, durch eine solche Zurück-
nahme kein Eimrag geschieht. Es kann jedoch eine rechtsverbindliche Ueberein-
kunft zwischen den Partheien auch während des Verfahrens der Ablösung und
vor der gänzlichen Auseinandersetzung (z. B. über die Art der zu treffenden Ab-
lösung, sowie über jeden einzelnen Punkt derselben) geschlossen werden.
6 135.
Soll eine festbestimmte Jahresrente durch Kapital ganz oder theilweise
abgelöst werden, so ist solches dem Berechtigten sechs Monate vorher anzuzei-
gen. Bei andern Ablösungen tritt die Ausführung des Geschäáfts der Regel
nach mit dem nächsten Fälligkeitstermine nach bestatigtem Rezesse ein.
d. 136.
Wenn der Gegenstand der abzuloͤsenden Leistung im Zehenten, Erzeugnis-
sen der Landwirthschaft oder Diensten besteht, und die Abfindung dafuͤr in bano
gegeben wird, so erfolgt die Aussührung der Regel nach in dem nächsten Jahre
nach der Bestätigung des Sees zu der vereinbarten oder nöthigenfalls in je-
dem einzelnen Falle von der General-Kommission zu bestimmenden Zeit; es
steht jedoch bei der cheneralKommnsson, desete nach Umständen, sowohl ein
Jahr spdter, als auch früher, und sogar noch vor der Bestiätigung des nurh
ses