Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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8. 140. 
In Ansehung der Kosten kommen die Verordnungen vom 20. Irmt 
1817. & 209. u. f. (Gesetzsammlung S. 161.) und vom 30. ni 1834. 
l 65. 66. (Gesetzsammlung S. 96.) und das Regulativ vom 25. April 1836. 
(Gesetzsammlung S. 181.) und die Instruktion vom 16. Juni 1836. (Gesetz- 
sammlung S. 187.) zur Anwendung. 
Jedoch wird in Erweiterung der im 8. 212. der Verordnung vom 20. 
Juni 1817. ertheilten Vorschrift bestimmt, daß derjenige Theil, welcher nach 
gehöriger Erörterung der Theilnehmungsrechte und Ausgleichungemittel, den dar- 
auf gegründeten Auseinandersetzungsplan anzunehmen verweigert, jedesmal die 
durch seine Weiterungen entstandenen Kosten allein tragen soll, insofern der an- 
dere Theil bereit war, den Auseinandersetzungsplan anzunehmen und der Wei- 
ernde hernach doch nur so viel oder weniger erstreitet, als ihm im Wege des 
ergleichs angeboten worden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 18. Juni 1840. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müffling. Kampb. Mühler. v. Rochow. v. Ladenberg. 
Beglanbigt: 
Düesberg.
	        
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