Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

— 189 — 
2) dem General-Superintendenten der Provinz Brandenburg, Bischof 
Neander, 
3) dem Ober-Bürgermeister der Stadt Berlin, Geheimen Justizrath 
Krausnick, 
4) dem Vorstande des Königlichen Leihamts zu Berlin, Direktor Buck, 
5) dem Stadtrath Hollmann. 
Beim Ableben des Geheimen Staatsministers Rother überkommt der 
jedesmalige Amtsnachfolger desselben den Vorsitz des Kuratorii. 
Die zu 2. 3. 4. genannten Personen aber bleiben so lange Mitglieder 
des Kuratorii, als sie ihre oben bezeichnete amtliche Stellung bekleiden. Schei- 
den sie aus der letztern, so treten ihre sedesmaligen Amtsnachfolger in das Ku- 
ratorium ein. 
Die Stellc, welche der Stadtrath Hollmann im Kuratorio jetzt ein- 
immt, geht nach seinem Tode ein. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Kuratorü# bilden ein Kollegium, 
auf welches die Vorschriften der 90. 114. 115. Tit. 10. Th. II. Allg. Landrechts 
und inobesondere die Bestimmungen der 9. 119 — 121. a. v. O. wegen der 
Fassung der Beschlüsse nach Stimmenmehrheit Anwendung fnden. 
8. 3. 
Der Zweck der Stiftung ist, die Unterstützung armer, unverheirathet ge-Wer unte- 
öliebener, mindestens 40 Jahr alter und unbescholtener ehelicher Töchter, solcher sht werden 
bereits verstorbener Wäter, welche entweder 
n) als besoldete Beamte im Königlichen oder im Dienste der Berliner 
Kommune 
oder 
b) als Offziere in der Preußischen Armee vorwurfsfrei gedient haben. 
Die Töchter der nur zu mechanischen Berrichtungen angestellten Unter- 
bedienten niedern Grades haben keine Ansprüche. 
. 4. 
Die Art der Unterstützung ist eine zweifache; der eine Theil der Benefi= Wee die Un- 
ziaten wird in das, zu diesem Zwecke besonders zu errichtende Stifrshaus auf- gn be— 
genommen, der andere Theil durch jsährliche Geldbewilligungen unterstötzt. 
G. 5. 
Das Stiftshaus wird zur Aufnahme von Wierzig Personen eingerichtet Beneßzlaten 
werden, von welchen Jede ein besonderes Zimmer mit dem nothwendigen Zu= Ka- 
behör, sedoch mit Ausnahme des Meublements, erhalten soll. 
(Jo. 2107..) E 2 . 6.
	        
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