Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

— 192 — 
c) kein zu ihrem Unterhalte hinreichendes Vermoͤgen besitze und auch 
keine zu ihrer Verpflegung gesetzlich verpflichtete und vermoͤgende 
Verwandte habe; 
4) die gewissenhafte Angabe der Bewerberin uͤber ihre bisherigen Subsistenz- 
mittel und die ihr etwa noch ferner zufließenden jaͤhrlichen Einnahmen, 
sowie die Einreichung cines genauen, nach der im 6. 53. Tit. 5. Thl. II. 
Allg. Gerichts-Ordnung vorgeschriebenen Form abzufassenden Inventa- 
riums ihres Vermögens, dessen Richtigkeit sie an Eides Statt zu ver- 
sichern hat. 
Diesenige Bewerberin, welche mehr als 60 Rehlr. jährliche Revcnu#en 
irgend einer Art genießt, kann keinen Anspruch auf eine Sriftsstelle machen, 
welche aber 100 Rthlr. jährliche Revenüen oder darüber bezieht, eignet sich we- 
der zur Aufnahme in das Stiftshaus, noch zur Unterstützung mit einem Jahr- 
gelde aus dieser Stiftung. 
Vor der wirklichen DVerleihung des Beneficii hat jsede Bewerberin an 
Eides Statt anzugeloben, daß sie für den Fall, wenn ihr durch Erbschaft oder 
andere Ereignisse Vermögen zufallen sollte, dies getreulich dem Kuratorio an- 
zeigen werde. 
. 17. 
Die Verleihung einer Stiftsstelle ist außerdem abhaͤngig: 
1) von der Beibringung eines Attestes des Kreisphysikus daruͤber, daß die 
Bewerberin nicht an chronischen, ansteckenden oder Ekel erregenden Krank- 
heiten, noch an epileptischen Kraͤmpfen leide, 
2) von der Zahlung eines Antrittsgeldes, welches fuͤr alle drei Klassen gleich- 
mäßig auf 100 Rthlr. festgesetzt ist. Nur ausnahmsweise und unter Be- 
rücksichtigung der größten Hülfsbedürftigkeit kann das Kuratorium von 
der Zahlung dieses Antrittsgeldes ganz oder theilweise dispensiren. 
8. 18. 
Gegenseitige Durch die Aufnahme in das Stiftshaus uͤbernimmt jede Benefiziatin 
Hegeln, die Pflicht, ihren Mitschwestern im Suoftshause in Krankheitsfällen freundliche 
*- Unterstützung angedeihen zu lassen. 
Gb. 10. 
Die Bewerbungen um Stiftsstellen oder Jahrgelder sind an das oben 
näher bezeichnete Kuratorium zu richten und mit den im . 16. und 17. ver- 
langten Rachweisungen zu versehen. 
. 20. 
Erpektanjen. Expektanzen werden nicht ertheilt, wohl aber Anmeldungen fuͤr den Fall 
kuͤnftig erst entstehender Vakanzen angenommen. 
* 21.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.