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. 21.
Die Ordnung im Seistshause wird durch eine vom Kuracorio aus der „aausschue,
Zahl der Beneßiziaren zu erwählende Vorsteherin aufrecht erhalten. ung der
Die besonders zu erlassende Hausordnung wird die Bestimmungen ent-
halten, nach welchen sich die Beneßziaten strenge zu richten haben, und soll jeder
Bewohnerin des Hauses zur Nachachtung mitgetheilt werden. Beschwerden über
die Vorsteherin oder über sonstige Verhälmisse in dem Stiste sind beim Kura-
torio anzubringen.
6. 22.
Die PVorsteherin wird widerruflich, auf unbestimmte Zeit erwählt. Die= Remunera,
selbe erhält während ihrer Amtsführung eine aus zwei Zimmern bestehende be- see der er
sondere Wohnung und eine jährliche Zulage von 20 Rihlr. und Klafter hartes Holz.
23.
Benefziaten beider Kategorieen, welche durch schlechten Lebenswandel Ver- Berust des
anlassung zur Unzufriedenheit geben, verlieren das ihnen bewilligte Beneßzium. Benelii
Ein gleicher Nachtheil trifft die in dem Stiftshause Aufgenommenen, wenn sie
in demselben durch Zaͤnkereien Unfrieden erregen. In einzelnen minder strafba—
ren Faͤllen werden sie nur aus dem Stiftshause entfernt, und erhalten ein bloßes
Jahrgeld nach Maßgabe der im §. 13. enthaltenen Bestimmungen.
Fällt einer Benefiziatin durch den Eintritt unverhoffter Glückszufälle so
viel Vermögen zu, daß sie sich nicht ferner zur Theilnahme an den Wohlehaten
der Stifrung eignet, was lediglich von der Beurtheilung des Kuratorüt abhän=
gig ist, so wird ihr das bewilligte Benefizium entzogen.
6. 24.
Der gänzliche Verlust des Benefizü#, sowie die Enrfernung aus dem Stiste Wiedererstat=
erfolgt auf den Beschluß des Kuratorii, gegen dessen Enrscheidung keine weitere W
Berufung an eine andere Behörde Statt sinder. kehedes,
Tritt der erste Fall ein, so sind die Benefiziaten beider Kategorieen ver- —*
pflichtet, das von der Anstalt baar Empfangene ohne Zinsenverguͤtigung zurück-
zuzahlen. Haben sie ein Antrittsgeld gezahlt, so wird ihnen der Betrag dessel-
ben in Anrechnung gebracht, und der Ueberrest herausgegeben.
Will eine Benefiziatin das Stifthaus freiwillig verlassen, ohne daß sie
durch Verbesserung ihrer Vermoͤgensumstaͤnde dazu genoͤthigt ist, so steht ihr
dies frei. Die Zuruͤckzahlung des von ihr entrichteten Antrittsgeldes erfolgt an
sie aber ebenfalls nur in soweit, als dasselbe nicht durch das baar Empfangene
bereits absorbirt ist.
". 25. 6 Rechte der
Der Stiftung soll auf den Nachlaß der Benefziaten beider Kategorieen Eusapu
kein Erbrecht, sondern nur die Befugniß zustehen, aus diesem Nachlasse die Er- der p
beider
(No. 2108.) stattu ng EW