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dem Grundstücke ruhende Last einer und derselben Art zum Theil abgelöset
werde, zum Theil unabgelöset bleibe.
8. 7.
Dem Rechte, Abloͤsung uͤberhaupt zu Lrrdenn, kann weder die Verjäh= bestumun,
rung, noch ein Judikak, noch ein vor Publikation des gegenwärtigen Gesetzes gcaessue
hesbossener Vertrag entgegengesetzt werden. fugnisse.
(l 8.
Auch behalt jeder, nach Verkündigung dieses Gesetzes geschlossene Ver-
trag, welcher vorher entstandene Reallasten für unablöslich erklärt, oder für eine
künftige Ablösung derselben, Bedingungen, die von den Bestimmungen des ge-
genwärtigen Gesetzes abweichen, im Voraus aufstellt, seine Gültigkeit nur r
den Haäitroum von zwölf Jahren, vom Tage des geschlossenen Vertrages an
gerechnet.
d. 9.
Da dieses Gesetz uͤberhaupt nur auf die bereits bestehenden Reallasten ##lösang.
Anwendung findet (#. 1.) so find für den Fall, wenn beständige Reallasten lnkltig we
künftig neu gegründet werden sollten, dieselben in der Regel nach den allgemei= lasten r.
nen Gesetzen zu beurtheilen.
6 10.
Wenn jedoch solche neu aufgelegte beständige Reallasten (§. 9.) in
Diensten bestehen, so soll die Dienstverpflichtung einer einfeitigen Ablösung so
lange nicht unterworfen sein, als das Grundstück im Besitz dersenigen Person
bleibt, welche den Dienstvertrag schloß. Sollte indeß die Dauer dieses Besitzes
weniger als zwölf Jahre, vom vertragsmäßigen Anfange der Dienstlast an ge-
rechnet, betragen, so soll bis zum Ablauf dieser zwölf Jahre der Dienst als un-
ablösliche Reallast fortdauern. Wenn das Ende dieses Besitzes oder der Ab-
lauf dieser zwölf Jahre eingetreten ist, soll die Dienstlast zwar sortdauern, aber
den Gorschriften der gegenwärtigen Ablösungsordnung unterworfen sepn.
Zweiter Titel.
Von den Grundsätzen und Mitteln der Ablésung im Allgemeinen.
6. 11.
Bei der freien Vereinigung beider Theile, welche seder andern Ausein-= 1alesung
andersetzungsweise vorgeht, bleibt den Betheiligten die Wahl der Bedingungen keier
und Mittel der Ablösung, welcher Art solche auch seyn möchten, völlig unbe-
schränkt. Sie sind dabei an die Bestimmungen der gegenwärtigen Ablösungs-
ordnung nicht gebunden, und es hängt blos von ihnen ab, wie weit sie diesel-
ben befolgen oder als Leitsaden benutzen wollen.
(No. 2100.) Gg 2 8. 12.